Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
| Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1808) |
| Untertitel 1 - Begründung der Vormundschaft (§§ 1773 - 1787) |
| Kapitel 1 - Bestellte Vormundschaft (§§ 1773 - 1785) |
| Unterkapitel 2 - Auswahl des Vormunds (§§ 1778 - 1785) |
(1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn
| 1. | sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll, | |
| 2. | ihre Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde, | |
| 3. | der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht, | |
| 4. | sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist oder | |
| 5. | sie sich nicht binnen vier Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat. |
(2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war sie nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
voraussetzungen
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Rechtsprechung zu § 1783 BGB
4 Entscheidungen zu § 1783 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 29.01.2024 - 16 WF 97/23
Übergehen der vom Sorgeberechtigten in letztwilliger Verfügung als Vormund ...
- OLG Frankfurt, 17.02.2022 - 6 UF 22/22
Entgegenstehende Interessen des Kindes nach § 1680 Abs. 2 BGB
- OLG Hamm, 27.10.2023 - 6 UF 104/22
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