Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
| Titel 2 - Pflegschaft für Minderjährige (§§ 1809 - 1813) |
(1) Der Minderjährige erhält einen Zuwendungspfleger, wenn
(2) 1Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung
| 1. | einen Zuwendungspfleger benennen, | |
| 2. | den Zuwendungspfleger von den Beschränkungen gemäß den §§ 1843, 1845, 1846, 1848, 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 sowie § 1865 befreien. |
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 gilt § 1783 entsprechend. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 1859 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) 1Das Familiengericht hat die Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 aufzuheben, wenn sie das Vermögen des Pfleglings erheblich gefährden. 2Solange der Zuwendende lebt, ist zu einer Abweichung der von ihm erteilten Befreiungen seine Zustimmung erforderlich und genügend. 3Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außerstande oder ist sein Aufenthalt dauerhaft unbekannt, so hat das Familiengericht unter Beachtung der Voraussetzung des Satzes 1 die Zustimmung zu ersetzen.
(4) 1Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, bestimmt sich die Höhe des Stundensatzes des Zuwendungspflegers nach seinen für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. 2§ 1881 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
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Rechtsprechung zu § 1811 BGB
46 Entscheidungen zu § 1811 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 03.03.2026 - 20 WF 153/25
Anordnung einer Zuwendungspflegschaft für ein Kind; Entlassungsantrag des ...
- BGH, 10.02.2021 - XII ZB 158/20
Zur Frage, ob die Ausbildung zur "Kauffrau im Einzelhandel" die Betreuervergütung ...
- OLG Nürnberg, 24.10.2025 - 15 Wx 711/25
Nachlasspfleger, Stundensatzerhöhung, Geschäftswert, Kosten des ...
- LG Karlsruhe, 17.11.2022 - 11 T 136/22
Versagung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung für Einmalzahlungen in private ...
- OLG Frankfurt, 25.09.2019 - 20 W 175/18
Zur Genehmigungsfähigkeit der Anlage von Nachlassgeldern auf einem Treuhandkonto ...
- LG Bremen, 21.06.2019 - 4 O 1796/17
Anordnung der mündelsicheren Anlage des Nachlasses
- OLG Frankfurt, 18.07.2002 - 20 W 451/01
Betreuung: Genehmigungsfähigkeit einer Vermögensanlage in einem offenen ...
- LG Rottweil, 19.08.2016 - 1 T 111/16
Rechtliche Betreuung: Anlage des Vermögens des Betreuten in Edelmetall
- SG Lübeck, 23.03.2017 - S 31 SO 256/15
Sozialhilfe - Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten - Vorsatz und grobe ...
- OLG Braunschweig, 20.04.2020 - 3 W 37/20
Beschwerde gegen den Beschluss eines Nachlassgerichts; Umschichtung von ...
§ 1811 BGB in Nachschlagewerken
- § 1811 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Bankgeschäfte
Befreiter Betreuer
Bestattungsvertrag
Betreuerpflichten
Gegenbetreuer
Geldanlage
Genehmigung
Genehmigungen von a bis z
Genehmigungspflichten
Mündelgeld
Mündelsicher
Rechtspfleger
Sperrvermerk
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung
Querverweise
Auf § 1811 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908i
- Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
- Sonstige Vorschriften
- § 24 (Aufsicht des Familiengerichts und des Betreuungsgerichts)