Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
Untertitel 2 - Führung der Betreuung (§§ 1821 - 1860) |
Kapitel 3 - Vermögensangelegenheiten (§§ 1835 - 1860) |
Unterkapitel 6 - Befreiungen (§§ 1859 - 1860) |
(1) 1Befreite Betreuer sind entbunden
1. | von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845, | |
2. | von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und | |
3. | von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865. |
2Sie haben dem Betreuungsgericht jährlich eine Übersicht über den Bestand des ihrer Verwaltung unterliegenden Vermögens des Betreuten (Vermögensübersicht) einzureichen. 3Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass die Vermögensübersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zeiträumen einzureichen ist.
(2) 1Befreite Betreuer sind
1. | Verwandte in gerader Linie, | |
2. | Geschwister, | |
3. | Ehegatten, | |
4. | der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer, | |
5. | die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer. |
2Das Betreuungsgericht kann andere als die in Satz 1 genannten Betreuer von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten befreien, wenn der Betreute dies vor der Bestellung des Betreuers schriftlich verfügt hat. 3Dies gilt nicht, wenn der Betreute erkennbar an diesem Wunsch nicht festhalten will.
(3) Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
Querverweise
Auf § 1859 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- Vermögenssorge
- § 1801 (Befreite Vormundschaft)
- Pflegschaft für Minderjährige
- § 1811 (Zuwendungspflegschaft)
- Rechtliche Betreuung
- Beendigung, Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt
- § 1872 (Herausgabe von Vermögen und Unterlagen; Schlussrechnungslegung)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)