Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
Untertitel 2 - Führung der Betreuung (§§ 1821 - 1860) |
Kapitel 3 - Vermögensangelegenheiten (§§ 1835 - 1860) |
Unterkapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1835 - 1837) |
(1) 1Soweit die Verwaltung des Vermögens des Betreuten zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört, hat er zum Zeitpunkt seiner Bestellung ein Verzeichnis über das Vermögen des Betreuten zu erstellen und dieses dem Betreuungsgericht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einzureichen. 2Das Vermögensverzeichnis soll auch Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben des Betreuten enthalten. 3Der Betreuer hat das Vermögensverzeichnis um dasjenige Vermögen zu ergänzen, das der Betreute später hinzuerwirbt. 4Mehrere Betreuer haben das Vermögensverzeichnis gemeinsam zu erstellen, soweit sie das Vermögen gemeinsam verwalten.
(2) Der Betreuer hat seine Angaben im Vermögensverzeichnis in geeigneter Weise zu belegen.
(3) Soweit es für die ordnungsgemäße Erstellung des Vermögensverzeichnisses erforderlich und mit Rücksicht auf das Vermögen des Betreuten angemessen ist, kann der Betreuer die zuständige Betreuungsbehörde, einen zuständigen Beamten, einen Notar oder einen Sachverständigen zur Erstellung des Verzeichnisses hinzuziehen.
(4) 1Bestehen nach den Umständen des Einzelfalls konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses durch eine dritte Person zum Schutz des Vermögens des Betreuten oder zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten erforderlich ist, kann das Betreuungsgericht eine dritte Person als Zeuge bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses, insbesondere bei einer Inaugenscheinnahme von Vermögensgegenständen, hinzuziehen. 2Für die Erstattung der Aufwendungen der dritten Person sind die Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz anzuwenden. 3Der Betreuer hat der dritten Person die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. 4Die dritte Person hat dem Betreuungsgericht über die Erstellung des Vermögensverzeichnisses und insbesondere das Ergebnis der Inaugenscheinnahme zu berichten.
(5) Ist das eingereichte Vermögensverzeichnis ungenügend, so kann das Betreuungsgericht anordnen, dass das Vermögensverzeichnis durch die zuständige Betreuungsbehörde oder einen Notar aufgenommen wird.
(6) Das Betreuungsgericht hat das Vermögensverzeichnis dem Betreuten zur Kenntnis zu geben, es sei denn, dadurch sind erhebliche Nachteile für dessen Gesundheit zu besorgen oder er ist offensichtlich nicht in der Lage, das Vermögensverzeichnis zur Kenntnis zu nehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
Rechtsprechung zu § 1835 BGB
1.435 Entscheidungen zu § 1835 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 01.02.2023 - XII ZB 104/22
Zur Frage des Erlöschens des Anspruchs auf Betreuervergütung für ...
Zum selben Verfahren:
- LG Wiesbaden, 17.02.2022 - 4 T 27/22
Zeitpunkt der Entstehung des Vergütungsanspruches eines Verfahrenspflegers
- LG Wiesbaden, 17.02.2022 - 4 T 27/22
- BGH, 14.12.2022 - XII ZB 342/22
Der anwaltliche Ergänzungsbetreuer hat für den Betreuten Tätigkeiten im Rahmen ...
- BGH, 05.10.2016 - XII ZB 464/15
Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistands: Geltung der Ausschlussfrist von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 14.08.2015 - 6 WF 168/15
Keine Ausschlussfrist für Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistandes
- OLG Frankfurt, 14.08.2015 - 6 WF 168/15
- BGH, 30.11.2022 - XII ZB 311/22
Anspruch eines als Betreuer bestellten Rechtsanwalts für Insolvenzrecht auf ...
- BGH, 16.12.2020 - XII ZB 410/20
Zur Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers in Betreuungssachen, der ...
§ 1835 BGB in Nachschlagewerken
- § 1835 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwendungsersatz
- § 1835 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwandsentschädigung
Aufwandspauschale
Aufwendungsersatz
Beamte als Betreuer
Behördenbetreuer
Berufliche Dienste
Bestattung
Betreuer (Ehrenamt)
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Vertretungsbetreuer
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
Wohnungsauflösung
Querverweise
Auf § 1835 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- Vermögenssorge
- § 1798 (Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Vermögenssorge)
- Rechtliche Betreuung
- Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht
- § 1863 (Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908i
- Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
- Allgemeines
- § 2 (Erlöschen der Ansprüche)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)