Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888)   
   Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881)   
   Untertitel 2 - Führung der Betreuung (§§ 1821 - 1860)   
   Kapitel 3 - Vermögensangelegenheiten (§§ 1835 - 1860)   
   Unterkapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1835 - 1837)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1836
Trennungsgebot; Verwendung des Vermögens für den Betreuer

(1) 1Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten getrennt von seinem eigenen Vermögen zu halten. 2Dies gilt nicht für das bei Bestellung des Betreuers bestehende und das während der Betreuung hinzukommende gemeinschaftliche Vermögen des Betreuers und des Betreuten, wenn das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.

(2) 1Der Betreuer darf das Vermögen des Betreuten nicht für sich verwenden. 2Dies gilt nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird und zwischen dem Betreuten und dem Betreuer eine Vereinbarung über die Verwendung getroffen wurde. 3Verwendungen nach Satz 2 sind unter Darlegung der Vereinbarung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Haushaltsgegenstände und das Verfügungsgeld im Sinne des § 1839, wenn der Betreuer mit dem Betreuten einen gemeinsamen Haushalt führt oder geführt hat und die Verwendung dem Wunsch oder mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 (BGBl. I S. 882), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts04.05.2021BGBl. I S. 882

Rechtsprechung zu § 1836 BGB

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Querverweise

Auf § 1836 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              Vermögenssorge
                § 1798 (Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Vermögenssorge)
    Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) 
      Allgemeines
        § 1 (Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung)
     
      Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers
        § 7 (Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine)
        § 8 (Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer)

Redaktionelle Querverweise zu § 1836 BGB:

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