Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
Untertitel 2 - Führung der Betreuung (§§ 1821 - 1860) |
Kapitel 3 - Vermögensangelegenheiten (§§ 1835 - 1860) |
Unterkapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1835 - 1837) |
(1) 1Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten getrennt von seinem eigenen Vermögen zu halten. 2Dies gilt nicht für das bei Bestellung des Betreuers bestehende und das während der Betreuung hinzukommende gemeinschaftliche Vermögen des Betreuers und des Betreuten, wenn das Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.
(2) 1Der Betreuer darf das Vermögen des Betreuten nicht für sich verwenden. 2Dies gilt nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird und zwischen dem Betreuten und dem Betreuer eine Vereinbarung über die Verwendung getroffen wurde. 3Verwendungen nach Satz 2 sind unter Darlegung der Vereinbarung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Haushaltsgegenstände und das Verfügungsgeld im Sinne des § 1839, wenn der Betreuer mit dem Betreuten einen gemeinsamen Haushalt führt oder geführt hat und die Verwendung dem Wunsch oder mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
Rechtsprechung zu § 1836 BGB
1.989 Entscheidungen zu § 1836 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 22.08.2019 - 15 W 197/18
Bestellung des Nachlasspflegers; berufsmäßig; Vergütungsanspruch aus § 1836 Abs. ...
- BGH, 14.03.2018 - IV ZB 16/17
Zur Frage, ob § 2 VBVG auf die Vergütung des Nachlassverwalters anzuwenden ist.
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 25.04.2017 - 20 W 379/15
Ausschlussfrist nach § 2 S. 1 VBGB auch für Nachlassverwalter-Vergütung
- OLG Frankfurt, 25.04.2017 - 20 W 379/15
- BGH, 22.06.2022 - XII ZB 442/20
Anspruch eines Umgangsbegleiters auf Festsetzung von Vergütung und ...
- BGH, 29.06.2021 - IV ZB 36/20
Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers bei teilmittellosem Nachlass
Zum selben Verfahren:
- OLG Braunschweig, 23.08.2021 - 3 W 24/20
Beschwerde gegen die Festsetzung einer Nachlasspflegervergütung im Falle eines ...
- OLG Braunschweig, 23.08.2021 - 3 W 24/20
- OLG Frankfurt, 02.02.2021 - 20 W 183/19
Vergütung des Nachlasspflegers bei fehlender Feststellung der berufsmäßigen ...
- BGH, 14.12.2022 - XII ZB 342/22
Der anwaltliche Ergänzungsbetreuer hat für den Betreuten Tätigkeiten im Rahmen ...
- BGH, 25.01.2012 - XII ZB 461/11
Betreuervergütung: Verjährungsfrist für den auf die Staatskasse übergangenen ...
- OLG Düsseldorf, 27.11.2019 - 3 Wx 189/19
Vergütungsansprüche eines Nachlasspflegers
§ 1836 BGB in Nachschlagewerken
- § 1836 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Aufwandsentschädigung
Aufwandspauschale
Aufwendungsersatz
Auswahl des Betreuers
Beamte als Betreuer
Behördenbetreuer
Beratung
Berufsbetreuer
Beschwerde
Bestattung
Betreuer (Ehrenamt)
Betreuerbestellung
Betreuervergütung
Betreuungsbehörde
Betreuungsverfahren
BGB
Einführungsgespräch
Ermessensvergütung
Gegenbetreuer
Gerichtsbeschluss
Mündelgeld
Rechtsmittel
Schlusstätigkeiten
VBVG-Rechtsprechung
Vergütung
Vermögenssorge
Vermögensverwaltung
Vermögensverzeichnis
Verpflichtungsgespräch
Vorsorgevollmacht - vertiefte Infos
Querverweise
Auf § 1836 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- Vermögenssorge
- § 1798 (Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Vermögenssorge)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908i
- Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
- Allgemeines
- § 1 (Feststellung der Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1836 BGB:
- § 1791a
- § 1791b
- § 1897 VI