Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
| Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
| Untertitel 2 - Führung der Betreuung (§§ 1821 - 1860) |
| Kapitel 3 - Vermögensangelegenheiten (§§ 1835 - 1860) |
| Unterkapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1835 - 1837) |
(1) Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten, das dieser von Todes wegen erwirbt, das ihm unentgeltlich durch Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden von einem Dritten zugewendet wird, nach den Anordnungen des Erblassers oder des Zuwendenden, soweit diese sich an den Betreuer richten, zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung oder von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind.
(2) 1Das Betreuungsgericht kann die Anordnungen des Erblassers oder des Zuwendenden aufheben, wenn ihre Befolgung das Vermögen des Betreuten erheblich gefährden würde. 2Solange der Zuwendende lebt, ist zu einer Abweichung von den Anordnungen seine Zustimmung erforderlich und genügend. 3Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außerstande oder ist sein Aufenthalt dauerhaft unbekannt, so kann das Betreuungsgericht unter Beachtung der Voraussetzungen von Satz 1 die Zustimmung ersetzen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
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Rechtsprechung zu § 1837 BGB
377 Entscheidungen zu § 1837 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.12.2022 - XII ZB 342/22
Anspruch eines Rechtsanwalts auf gesonderten Aufwendungsersatz für ...
- BGH, 30.11.2022 - XII ZB 311/22
Anspruch eines als Betreuer bestellten Rechtsanwalts für Insolvenzrecht auf ...
- BGH, 26.07.2017 - XII ZB 515/16
Zur Schlussrechnung des Erben nach Tod des Betreurs
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.02.2014 - XII ZB 165/13
Vollstreckung von Umgangsregelungen: Ordnungsgeldfestsetzung gegen das als ...
- AG Siegen, 20.07.2018 - 33 XVII 917/16
Beschränkung der Erteilung von Weisungen des Betreuungsgerichts gegenüber dem ...
Zum selben Verfahren:
- AG Siegen, 23.07.2018 - 33 XVII 917/16
Widerspruch des Betreuers gegen eine durch Verfügung erteilte Weisung
- AG Siegen, 23.07.2018 - 33 XVII 917/16
- OLG Jena, 14.05.2021 - 1 UF 136/21 Corona
Keine Zuständigkeit der Familiengerichte zur Überprüfung von ...
- KG, 22.07.2020 - AR 15/19
Erfüllung der Voraussetzungen für Notarbestellung
§ 1837 BGB in Nachschlagewerken
- § 1837 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Abschlussbericht
Aufsicht
Aufsicht über den Betreuer
Beaufsichtigung
Beratung
Berufsbetreuer
Bestellung mehrerer Betreuer
Betreten der Wohnung
Betreuer (Ehrenamt)
Betreuerentlassung
Betreuerhaftung
Betreuerpflichten
Betreuerwechsel
Betreuungsplan
Entlastungserklrung
Genehmigung der Heilbehandlung
Grundrechte
Haftpflichtversicherung
Kontrollbetreuer
Prozessfähigkeit
Rechnungslegung
Rechtsmittel
Rechtspfleger
Schlusspflichten
Schlussrechnung
Schlussrechung
Schlusstätigkeiten
Selbstbestimmung
Sozialhilfe
Vermögensverzeichnis
Vormundschaftsgericht
Wohnungsangelegenheiten
Wunscherfüllung
Zwangsgeld
Querverweise
Auf § 1837 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1639 (Anordnungen des Erblassers oder Zuwendenden)
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- Vermögenssorge
- § 1798 (Grundsätze und Pflichten des Vormunds in der Vermögenssorge)
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Familienrecht
- Vormundschaft. Rechtliche Betreuung. Pflegschaft
- Rechtliche Betreuung
- § 1908i
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1837 BGB:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 33