Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
Abschnitt 3 - Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers (§§ 4 - 10) |
(1) 1Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein eine Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 4 bis 5a zu bewilligen. 2§ 1 Abs. 1 sowie § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung.
(2) 1§ 6 gilt entsprechend; der Verein kann im Fall von § 6 Satz 1 Vorschuss und Ersatz der Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1, 1a und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. 2§ 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz nach diesem Gesetz oder nach den §§ 1835 bis 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22.06.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.07.2019 | Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung | 22.06.2019 |
Rechtsprechung zu § 7 VBVG
53 Entscheidungen zu § 7 VBVG in unserer Datenbank:
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Vergütungsfestsetzung für einen Vereinsbetreuer: Beachtlichkeit von Mängeln bei ...
§ 7 VBVG in Nachschlagewerken
- § 7 VBVG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuervergütung
Betreuungsverein
VBVG
Vereinsbetreuer
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
Querverweise
Auf § 7 VBVG verweisen folgende Vorschriften:
- Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)
- Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers
- § 8 (Vergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- III. Betreuungssachen
- § 67a