Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
Abschnitt 3 - Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers (§§ 4 - 10) |
(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach
1. | der Dauer der Betreuung, | |
2. | dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und | |
3. | dem Vermögensstatus des Betreuten. |
(2) 1Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. 2Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. 3Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(3) 1Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. 2Im Sinne dieses Gesetzes sind
3Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.
(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.
(5) 1Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. 2Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22.06.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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27.07.2019 | Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung | 22.06.2019 |
Rechtsprechung zu § 5 VBVG
416 Entscheidungen zu § 5 VBVG in unserer Datenbank:
- BGH, 15.12.2021 - XII ZB 355/20
Bestimmung des Vermögensstatus eines Betreuten und die Geltendmachung der ...
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Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem ...
- BGH, 16.03.2022 - XII ZB 248/21
Wechsel des Berufsbetreuers - und die Berechnung der Betreuervergütung
- BGH, 19.01.2022 - XII ZB 324/21
Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem ...
- BGH, 05.05.2021 - XII ZB 580/20
Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem ...
- BGH, 05.05.2021 - XII ZB 576/20
Zur Frage, ob der Aufenthalt des Betreuten in der konkreten Wohnform dem ...
- BGH, 20.05.2020 - XII ZB 226/18
Zur Frage, ob ein Heimaufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG vorliegt, wenn eine ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.11.2020 - XII ZB 436/19
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Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 28.05.2019 - 1 BvR 2006/16
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen willkürlicher Nichtzulassung der ...
- BVerfG, 28.05.2019 - 1 BvR 2006/16
§ 5 VBVG in Nachschlagewerken
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