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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)   
   Abschnitt 4 - Fristen, Termine (§§ 186 - 193)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 191
Berechnung von Zeiträumen

Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.

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Rechtsprechung zu § 191 BGB

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§ 191 BGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 191 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Hauptversammlung
            Einberufung der Hauptversammlung
              § 121 (Allgemeines)
    Abgabenordnung (AO) 
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
            § 108 (Fristen und Termine)
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