Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 4 - Fristen, Termine (§§ 186 - 193)   
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§ 190 Bürgerliches Gesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/BGB/190.html)
§ 190 Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 190
Fristverlängerung

Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.

Rechtsprechung zu § 190 BGB

26 Entscheidungen zu § 190 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 190 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Hauptversammlung
            Einberufung der Hauptversammlung
              § 121 (Allgemeines)
    Abgabenordnung (AO) 
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
            § 108 (Fristen und Termine)
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