Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
| Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
| Untertitel 3 - Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht (§§ 1861 - 1867) |
(1) 1Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse (Anfangsbericht) zu erstellen. 2Der Anfangsbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:
| 1. | persönliche Situation des Betreuten, | |
| 2. | Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und | |
| 3. | Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung. |
3Sofern ein Vermögensverzeichnis gemäß § 1835 zu erstellen ist, ist dieses dem Anfangsbericht beizufügen. 4Der Anfangsbericht soll dem Betreuungsgericht innerhalb von drei Monaten nach Bestellung des Betreuers übersandt werden. 5Das Betreuungsgericht kann den Anfangsbericht mit dem Betreuten und dem Betreuer in einem persönlichen Gespräch erörtern.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich von einer Person mit einer familiären Beziehung oder persönlichen Bindung zum Betreuten geführt wird. 2In diesem Fall führt das Betreuungsgericht mit dem Betreuten auf dessen Wunsch oder in anderen geeigneten Fällen ein Anfangsgespräch zur Ermittlung der Sachverhalte nach Absatz 1 Satz 2. 3Der ehrenamtliche Betreuer soll an dem Gespräch teilnehmen. 4Die Pflicht zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 1835 bleibt unberührt.
(3) 1Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten mindestens einmal jährlich zu berichten (Jahresbericht). 2Er hat den Jahresbericht mit dem Betreuten zu besprechen, es sei denn, davon sind erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betreuten zu besorgen oder dieser ist offensichtlich nicht in der Lage, den Inhalt des Jahresberichts zur Kenntnis zu nehmen. 3Der Jahresbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:
(4) 1Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer einen abschließenden Bericht (Schlussbericht) zu erstellen, in dem die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse mitzuteilen sind. 2Der Schlussbericht hat Angaben zu den Sachverhalten nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, 2 und 5 sowie über die Erfüllung der Herausgabepflicht nach § 1872 Absatz 3 Satz 1 zu enthalten. 3Der Schlussbericht ist dem Betreuungsgericht zu übersenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025) vom 07.04.2025
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025) | 07.04.2025 | |
| 01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
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Rechtsprechung zu § 1863 BGB
7 Entscheidungen zu § 1863 BGB in unserer Datenbank:
- LG Frankfurt/Main, 10.07.2026 - 12 T 170/26
- VG Göttingen, 31.03.2025 - 1 B 140/25
Beruflicher Betreuer; Widerruf; Zuverlässigkeit; Widerruf der Registrierung als ...
- VG Bayreuth, 18.11.2025 - B 8 S 25.1001
Widerrufs der Registrierung als beruflicher Betreuer, Wegfall persönliche ...
- AGH Hessen, 14.01.2026 - 1 AGH 5/25
Voraussetzungen für die Führung des Fachanwaltstitels für Erbrecht
- VG Köln, 25.02.2025 - 1 L 2304/24
Betreuung, Beruflicher Betreuer, Berufsbetreuer, Widerruf, persönliche Eignung, ...
- AG Dillingen, 21.10.2024 - XVII 561/09
Anwaltlicher Berufsbetreuer, Elektronisches Dokument, Elektronischer ...
- OLG Karlsruhe, 24.11.2025 - 19 UH 3/25
Zur Abgabe eines Betreuungsverfahrens wegen Wohnortswechsels des Betroffenen.
Querverweise
Auf § 1863 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Vormundschaft
- Beratung und Aufsicht durch das Familiengericht
- § 1802 (Allgemeine Vorschriften)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)