Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 3 - Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1888) |
| Titel 3 - Rechtliche Betreuung (§§ 1814 - 1881) |
| Untertitel 3 - Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht (§§ 1861 - 1867) |
(1) Das Betreuungsgericht hat die Rechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch den Betreuer herbeizuführen.
(2) 1Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig gebliebener Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem im Rechtsweg bleibt unberührt. 2Die Ansprüche können schon vor der Beendigung der Betreuung geltend gemacht werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 |
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Rechtsprechung zu § 1866 BGB
5 Entscheidungen zu § 1866 BGB in unserer Datenbank:
- LG Freiburg, 17.02.2026 - 4 T 221/25
Zwangsgeld gegen Betreuer wegen unzureichender Rechnungslegung und fehlender ...
- LG Berlin II, 27.01.2026 - 83 T 301/25
- LSG Sachsen, 02.08.2001 - L 3 AL 124/98
Eintritt einer Sperrzeit wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Beendigung des ...
- BVerfG, 29.06.1965 - 1 BvR 289/62
Verfassungsmäßigkeit der Zwangspflegschaft
- BayObLG, 26.03.1976 - 3 Z 7/76
Querverweise
Auf § 1866 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Vormundschaft
- Beratung und Aufsicht durch das Familiengericht
- § 1802 (Allgemeine Vorschriften)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Voraussetzung für die Berufsausübung
- Bestellung
- § 20 (Rücknahme und Widerruf der Bestellung)