Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) |
Titel 1 - Vormundschaft (§§ 1773 - 1895) |
Untertitel 1 - Begründung der Vormundschaft (§§ 1773 - 1792) |
Zitiervorschläge
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(1) 1Zum Vormund soll nicht bestellt werden, wer durch Anordnung der Eltern des Mündels von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. 2Haben die Eltern einander widersprechende Anordnungen getroffen, so gilt die Anordnung des zuletzt verstorbenen Elternteils.
(2) Auf die Ausschließung ist die Vorschrift des § 1777 anzuwenden.
§ 1773Voraussetzungen
§ 1774Anordnung von Amts wegen
§ 1775Mehrere Vormünder
§ 1776Benennungsrecht der Eltern
§ 1777Voraussetzungen des Benennungsrechts
§ 1778Übergehen des benannten Vormunds
§ 1779Auswahl durch das Familiengericht
§ 1780Unfähigkeit zur Vormundschaft
§ 1781Untauglichkeit zur Vormundschaft
§ 1782Ausschluss durch die Eltern
§ 1783(weggefallen)
§ 1784Beamter oder Religionsdiener als Vormund
§ 1785Übernahmepflicht
§ 1786Ablehnungsrecht
§ 1787Folgen der unbegründeten Ablehnung
§ 1788Zwangsgeld
§ 1789Bestellung durch das Familiengericht
§ 1790Bestellung unter Vorbehalt
§ 1791Bestallungsurkunde
§ 1791aVereinsvormundschaft
§ 1791bBestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts
§ 1791cGesetzliche Amtsvormundschaft des Jugendamts
§ 1792Gegenvormund
Rechtsprechung zu § 1782 BGB
2 Entscheidungen zu § 1782 BGB in unserer Datenbank:
- BayObLG, 13.06.1961 - BReg. 1 Z 55/61
Benennung eines Vormunds; Vorgehen gegen die Auswahl und Bestellung des Vormunds ...
- BayObLG, 04.06.1985 - BReg. 1 Z 40/85
Beschwerdeberechtigung des Kreisjugendamts im Zusammenhang mit der ...
Querverweise
Auf § 1782 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
- § 56 (Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft)