Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation
Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 92) |
Unterabschnitt 3 - Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 34 - 63) |
(1) 1Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt prüft die Justizvollzugsanstalt, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Gefangene vorliegen. 2Sicherheitsrelevant sind Erkenntnisse insbesondere über extremistische, gewaltorientierte Einstellungen oder Kontakte zu derartigen Organisationen, Gruppierungen oder Personen oder Kontakte zur organisierten Kriminalität.
(2) 1Die Justizvollzugsanstalt darf Justiz- und Sicherheitsbehörden hierzu um Auskunft ersuchen. 2Insbesondere
1. | holt sie eine Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes ein und | |
2. | fragt sicherheitsrelevante Erkenntnisse der Polizeibehörden und des Landesamts für Verfassungsschutz ab. |
3Hiervon soll nur abgesehen werden, wenn im Einzelfall aufgrund einer Gesamtwürdigung eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt ausgeschlossen werden kann.
(3) 1Die Abfrage bei den Polizeibehörden erstreckt sich nur auf die personengebundenen Hinweise und die Erkenntnisse des polizeilichen Staatsschutzes. 2Bei der Anfrage bei dem Landesamt für Verfassungsschutz erfolgt die Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems durch das Landesamt.
(4) 1Die Justizvollzugsanstalt übermittelt den angefragten Behörden soweit möglich den Nachnamen, Geburtsnamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Geburtsort, das Geburtsland und die Staatsangehörigkeit der Gefangenen. 2Über Satz 1 hinaus sollen bekannt gewordene Aliaspersonalien, die voraussichtliche Vollzugsdauer sowie das Aktenzeichen der der Vollstreckung zugrundeliegenden Entscheidung mitgeteilt werden.
(5) 1Die gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 angefragten Behörden teilen den Justizvollzugsbehörden die sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die Gefangenen mit. 2Die mitgeteilten Erkenntnisse werden in gesonderten Akten oder Dateien geführt.
(6) Die Verarbeitungs- und Übermittlungsbefugnis zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt schließt die Verarbeitungsbefugnis zum Zwecke der Vollzugs- und Eingliederungsplanung der Gefangenen ein.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze vom 21.05.2019 (GBl. S. 189), in Kraft getreten am 06.06.2019.
Identifikation (RFID) § 37Elektronische Aufenthalts-
überwachung durch das Global Positioning System (GPS) § 38Auslesen von Datenspeichern § 39Zweckänderung § 40Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zu Vollzugszwecken § 41Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zu vollzugsbegleitenden Zwecken § 42Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zum Schutz der Allgemeinheit § 43Identitäts-
feststellung § 44Überprüfung Gefangener § 45Überprüfung von Besuchspersonen § 46Überprüfung sonstiger anstaltsfremder Personen § 47Fallkonferenzen § 48Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zu vollzugs-
unterstützenden Zwecken § 49Datenübermittlung zu vollzugsfremden Zwecken § 50Datenübermittlung zum Zweck des Opferschutzes § 51Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten § 52Besondere Übermittlungs-
befugnisse bei Untersuchungs-
gefangenen § 53Besondere Übermittlungs-
befugnisse bei jungen Gefangenen § 54Überlassung von Akten § 55Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke § 56Einsichtnahme in Gefangenen-
personalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter durch internationale Organisationen § 57Elektronische Aktenführung § 58Anstalts-
übergreifende Datenverarbeitung § 59Automatisierte Übermittlungs- und Abrufverfahren § 60Datenverarbeitung bei Übertragung von Vollzugsaufgaben § 61Einschränkungen der Verarbeitung, Übermittlungs-
verantwortung und Verfahren § 62Zweckbindung § 63Datenübermittlung an Drittstaaten und internationale Organisationen
Querverweise
Auf § 44 JVollzGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Datenschutz
- Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten