Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 92)   
   Unterabschnitt 3 - Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 34 - 63)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 59
Automatisierte Übermittlungs- und Abrufverfahren

(1) 1Für die Übermittlung und den Abruf personenbezogener Daten dürfen automatisierte Verfahren eingerichtet werden, soweit dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. 2Die Übermittlung und der Abruf besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie unbedingt erforderlich sind.

(2) 1Am automatisierten Abrufverfahren können neben bestimmten Bediensteten der Justizvollzugsanstalten sowie des Justizministeriums als Aufsichtsbehörde beteiligt werden:

1. der Kriminologische Dienst Baden-Württemberg,
2. die Vollstreckungsbehörden sowie deren Aufsichtsbehörden,
3. die Jugendrichter als Vollstreckungsleiter,
4. die Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten und
5. die beauftragten Dritten als verantwortliche Stellen oder Personen.

2Darüber hinaus kann die Übermittlung personenbezogener Daten nach § 42 Absatz 2, § 44 Absatz 4 und § 58 Absatz 1 automatisiert erfolgen. 3Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Beteiligte an automatisierten Übermittlungs- und Abrufverfahren zu benennen, soweit dies erforderlich ist.

(3) 1Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Übermittlungs- oder Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. 2Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:

1. den Anlass und Zweck des Verfahrens,
2. die Empfänger der Übermittlung,
3. die Art der abzurufenden oder zu übermittelnden Daten und
4. die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

3Die verantwortliche Stelle hat insbesondere durch Zuweisung von beschränkten Abrufrechten sicherzustellen, dass nur die zur Aufgabenerfüllung des Empfängers erforderlichen Daten übermittelt werden können. 4Die erforderlichen Festlegungen können auch durch das Justizministerium als Aufsichtsbehörde mit Wirkung für die ihrer Aufsicht unterliegenden Stellen des Landes getroffen werden.

(4) 1Die Zulässigkeit einzelner Übermittlungen und Abrufe beurteilt sich nach den für die Erhebung und Übermittlung geltenden Vorschriften. 2Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger. 3Die verantwortliche Stelle prüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht. 4Die verantwortliche Stelle hat zu gewährleisten, dass der Abruf personenbezogener Daten durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze vom 21.05.2019 (GBl. S. 189), in Kraft getreten am 06.06.2019.

§ 34Datenerhebung § 35Videotechnik § 36Radio-Frequenz-
Identifikation (RFID)
§ 37Elektronische Aufenthalts-
überwachung durch das Global Positioning System (GPS)
§ 38Auslesen von Datenspeichern § 39Zweckänderung § 40Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zu Vollzugszwecken § 41Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zu vollzugsbegleitenden Zwecken § 42Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zum Schutz der Allgemeinheit § 43Identitäts-
feststellung
§ 44Überprüfung Gefangener § 45Überprüfung von Besuchspersonen § 46Überprüfung sonstiger anstaltsfremder Personen § 47Fallkonferenzen § 48Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zu vollzugs-
unterstützenden Zwecken
§ 49Datenübermittlung zu vollzugsfremden Zwecken § 50Datenübermittlung zum Zweck des Opferschutzes § 51Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten § 52Besondere Übermittlungs-
befugnisse bei Untersuchungs-
gefangenen
§ 53Besondere Übermittlungs-
befugnisse bei jungen Gefangenen
§ 54Überlassung von Akten § 55Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke § 56Einsichtnahme in Gefangenen-
personalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter durch internationale Organisationen
§ 57Elektronische Aktenführung § 58Anstalts-
übergreifende Datenverarbeitung
§ 59Automatisierte Übermittlungs- und Abrufverfahren § 60Datenverarbeitung bei Übertragung von Vollzugsaufgaben § 61Einschränkungen der Verarbeitung, Übermittlungs-
verantwortung und Verfahren
§ 62Zweckbindung § 63Datenübermittlung an Drittstaaten und internationale Organisationen
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Querverweise

Auf § 59 JVollzGB I verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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