Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 92)   
   Unterabschnitt 3 - Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 34 - 63)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 60
Datenverarbeitung bei Übertragung von Vollzugsaufgaben

(1) 1Werden Aufgaben des Vollzugs ganz oder teilweise an öffentliche oder nichtöffentliche Stellen oder Personen zur Erledigung übertragen, dürfen die für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen personenbezogenen Daten an diese übermittelt werden. 2Soweit erforderlich, dürfen ihnen Dateien und Akten zur Aufgabenerfüllung überlassen werden.

(2) 1Die Aufgaben sind von der Justizvollzugsanstalt oder dem Justizministerium als Aufsichtsbehörde mit Wirkung für die Justizvollzugsanstalt an einen sorgfältig auszuwählenden Dritten als verantwortliche Stelle oder Person zu übertragen. 2Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die verantwortliche Stelle oder Person ausreichend Gewähr dafür bietet, dass er oder sie die für eine datenschutzgerechte Datenverarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen in der Lage ist. 3Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen und muss Angaben zu Gegenstand und Umfang der erforderlichen Datenüberlassung sowie das Erfordernis der Verpflichtung des einzusetzenden Personals nach dem Verpflichtungsgesetz enthalten. 4Die Justizvollzugsanstalt oder das Justizministerium als Auftraggeber haben sich das Recht vorzubehalten, die Einhaltung datenschutzrechtlicher Maßnahmen zu überprüfen.

(3) Soweit die übertragenen Vollzugsaufgaben innerhalb von Justizvollzugsanstalten geleistet werden, finden die nach § 27 Absatz 2 Satz 1 für die Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden Vorschriften dieses Abschnitts entsprechende Anwendung.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze vom 21.05.2019 (GBl. S. 189), in Kraft getreten am 06.06.2019.

§ 34Datenerhebung § 35Videotechnik § 36Radio-Frequenz-
Identifikation (RFID)
§ 37Elektronische Aufenthalts-
überwachung durch das Global Positioning System (GPS)
§ 38Auslesen von Datenspeichern § 39Zweckänderung § 40Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zu Vollzugszwecken § 41Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zu vollzugsbegleitenden Zwecken § 42Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zum Schutz der Allgemeinheit § 43Identitäts-
feststellung
§ 44Überprüfung Gefangener § 45Überprüfung von Besuchspersonen § 46Überprüfung sonstiger anstaltsfremder Personen § 47Fallkonferenzen § 48Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zu vollzugs-
unterstützenden Zwecken
§ 49Datenübermittlung zu vollzugsfremden Zwecken § 50Datenübermittlung zum Zweck des Opferschutzes § 51Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten § 52Besondere Übermittlungs-
befugnisse bei Untersuchungs-
gefangenen
§ 53Besondere Übermittlungs-
befugnisse bei jungen Gefangenen
§ 54Überlassung von Akten § 55Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke § 56Einsichtnahme in Gefangenen-
personalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter durch internationale Organisationen
§ 57Elektronische Aktenführung § 58Anstalts-
übergreifende Datenverarbeitung
§ 59Automatisierte Übermittlungs- und Abrufverfahren § 60Datenverarbeitung bei Übertragung von Vollzugsaufgaben § 61Einschränkungen der Verarbeitung, Übermittlungs-
verantwortung und Verfahren
§ 62Zweckbindung § 63Datenübermittlung an Drittstaaten und internationale Organisationen
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Querverweise

Auf § 60 JVollzGB I verweisen folgende Vorschriften:

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