Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 7 - Datenschutz (§§ 27 - 92)   
   Unterabschnitt 3 - Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 34 - 63)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 45
Überprüfung von Besuchspersonen

(1) 1Bei Personen, die die Zulassung zum Besuch von besonders gefährlichen Gefangenen, zu denen sicherheitsrelevante Erkenntnisse nach § 44 Absatz 1 Satz 2 vorliegen, begehren, dürfen die Justizvollzugsanstalten mit deren Einwilligung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung vornehmen. 2Gleiches gilt für die Zulassung zum Besuch von Gefangenen oder zum Besuch der Anstalt bei tatsächlichen Anhaltspunkten einer drohenden Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt. 3§ 44 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. 4In den Fällen des § 44 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 teilen die Justizvollzugsanstalten auch mit, ob und für welche Gefangenen die Zulassung zum Besuch begehrt wird. 5Sicherheitsrelevant können hierbei auch Erkenntnisse über erhebliche strafrechtliche Verurteilungen, eine bestehende Suchtproblematik oder andere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erhebliche Umstände sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern und Beiständen sowie für Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache sowie für die in § 24 Absatz 3 des Dritten Buchs genannten Personen und Stellen.

(3) 1Werden den Justizvollzugsbehörden sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt, wird die betroffene Person nicht oder nur unter Beschränkungen zum Besuch zugelassen. 2Gleiches gilt, wenn die betroffene Person die Einwilligung in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung verweigert.

(4) Eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung soll erfolgen, wenn neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, sofern ihre Erforderlichkeit und die Voraussetzungen nach Absatz 1 fortbestehen.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung des besonderen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für Justiz- und Bußgeldbehörden sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Gesetze vom 21.05.2019 (GBl. S. 189), in Kraft getreten am 06.06.2019.

§ 34Datenerhebung § 35Videotechnik § 36Radio-Frequenz-
Identifikation (RFID)
§ 37Elektronische Aufenthalts-
überwachung durch das Global Positioning System (GPS)
§ 38Auslesen von Datenspeichern § 39Zweckänderung § 40Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zu Vollzugszwecken § 41Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zu vollzugsbegleitenden Zwecken § 42Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zum Schutz der Allgemeinheit § 43Identitäts-
feststellung
§ 44Überprüfung Gefangener § 45Überprüfung von Besuchspersonen § 46Überprüfung sonstiger anstaltsfremder Personen § 47Fallkonferenzen § 48Übermittlung, Nutzung, Veränderung und Speicherung von Daten zu vollzugs-
unterstützenden Zwecken
§ 49Datenübermittlung zu vollzugsfremden Zwecken § 50Datenübermittlung zum Zweck des Opferschutzes § 51Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten § 52Besondere Übermittlungs-
befugnisse bei Untersuchungs-
gefangenen
§ 53Besondere Übermittlungs-
befugnisse bei jungen Gefangenen
§ 54Überlassung von Akten § 55Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke § 56Einsichtnahme in Gefangenen-
personalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter durch internationale Organisationen
§ 57Elektronische Aktenführung § 58Anstalts-
übergreifende Datenverarbeitung
§ 59Automatisierte Übermittlungs- und Abrufverfahren § 60Datenverarbeitung bei Übertragung von Vollzugsaufgaben § 61Einschränkungen der Verarbeitung, Übermittlungs-
verantwortung und Verfahren
§ 62Zweckbindung § 63Datenübermittlung an Drittstaaten und internationale Organisationen
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Querverweise

Auf § 45 JVollzGB I verweisen folgende Vorschriften:

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