Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 6 - Nichtraucher- und Gesundheitsschutz (§§ 24 - 26)   
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Textdarstellung

  

§ 24
Rauchverbot in Justizvollzugsanstalten

In Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen von Justizvollzugsanstalten ist das Rauchen nach Maßgabe von § 25 verboten.

Rechtsprechung zu § 24 JVollzGB I

3 Entscheidungen zu § 24 JVollzGB I in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 24 JVollzGB I verweisen folgende Vorschriften:

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