Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation
Abschnitt 6 - Nichtraucher- und Gesundheitsschutz (§§ 24 - 26) |
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In Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen von Justizvollzugsanstalten ist das Rauchen nach Maßgabe von § 25 verboten.
§ 24Rauchverbot in Justiz-
vollzugsanstalten § 25Ausnahmen vom Rauchverbot § 26Gesundheitsschutz in Jugendstrafanstalten
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vollzugsanstalten § 25Ausnahmen vom Rauchverbot § 26Gesundheitsschutz in Jugendstrafanstalten
Rechtsprechung zu § 24 JVollzGB I
3 Entscheidungen zu § 24 JVollzGB I in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - 2 Ws 225/18
Strafvollzug in Baden-Württemberg: Anforderungen an einen ...
- OLG Stuttgart, 24.06.2020 - V 4 Ws 59/20
Strafvollzug: Nichtraucherschutz im Wartebereich des Krankenreviers einer ...
- KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18
Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug: ...
Querverweise
Auf § 24 JVollzGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Nichtraucher- und Gesundheitsschutz
- § 26 (Gesundheitsschutz in Jugendstrafanstalten)
- Datenschutz
- Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 45 (Überprüfung von Besuchspersonen)