Deutsches Recht trifft KI-Power:
Doctrine jetzt kostenlos testen.
Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation
| Abschnitt 6 - Nichtraucher- und Gesundheitsschutz (§§ 24 - 26) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_I/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
In Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen von Justizvollzugsanstalten ist das Rauchen nach Maßgabe von § 25 verboten.
§ 24Rauchverbot in Justiz-
vollzugsanstalten § 25Ausnahmen vom Rauchverbot § 26Gesundheitsschutz in Jugendstrafanstalten
Neu Gesamtansicht
vollzugsanstalten § 25Ausnahmen vom Rauchverbot § 26Gesundheitsschutz in Jugendstrafanstalten
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 24 JVollzGB I
3 Entscheidungen zu § 24 JVollzGB I in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - 2 Ws 225/18
Strafvollzug in Baden-Württemberg: Anforderungen an einen ...
- OLG Stuttgart, 24.06.2020 - 4 Ws 59/20
Strafvollzug: Nichtraucherschutz im Wartebereich des Krankenreviers einer ...
- KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18
Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug: ...
Querverweise
Auf § 24 JVollzGB I verweisen folgende Vorschriften:
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Nichtraucher- und Gesundheitsschutz
- § 26 (Gesundheitsschutz in Jugendstrafanstalten)
- Datenschutz
- Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 45 (Überprüfung von Besuchspersonen)