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Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation

   Abschnitt 6 - Nichtraucher- und Gesundheitsschutz (§§ 24 - 26)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_I/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB I (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_I/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ JVollzGB I
__paste_bez__ __paste_norm__ Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_I/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 24
Rauchverbot in Justizvollzugsanstalten

In Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen von Justizvollzugsanstalten ist das Rauchen nach Maßgabe von § 25 verboten.

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Rechtsprechung zu § 24 JVollzGB I

3 Entscheidungen zu § 24 JVollzGB I in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 24 JVollzGB I verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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