Bundeszentralregistergesetz
Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
Dritter Abschnitt - Auskunft aus dem Register (§§ 30 - 44a) |
1. - Führungszeugnis (§§ 30 - 40) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundeszentralregistergesetz (https://dejure.org/gesetze/BZRG/__paste_norm__.html)
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1Wird eine weitere Verurteilung im Register eingetragen oder erfolgt eine weitere Eintragung nach § 11, so kommt der betroffenen Person eine Anordnung nach § 39 nicht zugute, solange die spätere Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. 2§ 38 Abs. 2 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18.07.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2017 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 18.07.2017 |
§ 30Antrag
§ 30aAntrag auf ein erweitertes Führungszeugnis
§ 30bEuropäisches Führungszeugnis
§ 30cElektronische Antragstellung
§ 31Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden
§ 32Inhalt des Führungszeugnisses
§ 33Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf
§ 34Länge der Frist
§ 35Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und Nebenentscheidungen
§ 36Beginn der Frist
§ 37Ablaufhemmung
§ 38Mehrere Verurteilungen
§ 39Anordnung der Nichtaufnahme
§ 40Nachträgliche Eintragung
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Rechtsprechung zu § 40 BZRG
Entscheidung zu § 40 BZRG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 07.12.1982 - 2 BvR 900/82
Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in den Strafregisterauszug