Bundeszentralregistergesetz
Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58c) |
Dritter Abschnitt - Auskunft aus dem Register (§§ 30 - 44a) |
1. - Führungszeugnis (§§ 30 - 40) |
(1) Haben Verurteilte infolge der Verurteilung die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so läuft die Frist nicht ab, solange sie diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt haben.
(2) Die Frist läuft ferner nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2017 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 18.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 37 BZRG
11 Entscheidungen zu § 37 BZRG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.11.1984 - 2 StR 702/84
Gesamtwürdigung von Strafen aus mehreren Urteilen
- KG, 03.04.2008 - 1 VAs 14/08
Bundeszentralregistereintragung: Antrag auf vorzeitige Tilgung
- OLG Hamm, 12.12.1996 - 1 VAs 59/96
- VG Berlin, 24.05.2007 - 80 A 35.06
- BGH, 24.03.1982 - 3 StR 29/82
Strafaussetzung zur Bewährung bei Verbüßung der angeordneten Freiheitsstrafe ...
- OLG Hamm, 16.01.1984 - 1 VAs 18/84
Antrag auf Löschung einer Eintragung im Bundeszentralregister
- OLG Hamm, 12.12.1985 - 1 VAs 100/85
- OLG Hamburg, 03.08.1972 - VAS 34/72
- OLG Koblenz, 22.07.1977 - 2 VAs 14/77
- OLG Hamm, 09.08.1985 - 1 VAs 64/85
Querverweise
Auf § 37 BZRG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Tilgung
- § 47 (Feststellung der Frist und Ablaufhemmung)