Bundeszentralregistergesetz
Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
Dritter Abschnitt - Auskunft aus dem Register (§§ 30 - 44a) |
1. - Führungszeugnis (§§ 30 - 40) |
(1) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis aufzunehmen, solange eine von ihnen in das Zeugnis aufzunehmen ist.
1. | Verurteilungen, die nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind (§ 32 Abs. 3, 4, § 33 Abs. 2 Nr. 3), | |
2. | Verurteilungen in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, | |
3. | Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist. |
Rechtsprechung zu § 38 BZRG
19 Entscheidungen zu § 38 BZRG in unserer Datenbank:
- FG Hessen, 10.12.2020 - 1 K 1263/17
Herabsetzung der Umsatzsteuerbescheide wegen Vorsteuerabzugs
- BGH, 11.07.2013 - III ZR 31/12
Fehlerhafte Kapitalanlageberatung: Haftung einer Anlageberatungsgesellschaft für ...
- SG Dortmund, 18.05.2015 - S 35 AL 256/15
Keine Umschulung zum Automobilkaufmann für verurteilten Internetbetrüger
- LAG Berlin-Brandenburg, 31.03.2017 - 2 Sa 122/17
Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als Lehrer - Bekanntwerden einer ...
- BGH, 14.03.2013 - III ZR 296/11
Haftung bei Kapitalanlageberatung: Repräsentantenhaftung einer ...
- OLG Hamm, 19.07.2012 - 1 VAs 62/12
Registerrecht; Aufnahme von Verurteilungen von Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen
- LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2022 - 6 Sa 61/22
Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses - invitatio ad offerendum - ...
- VG Aachen, 17.09.2019 - 2 K 1608/18
Angebote zur Unterstützung im Alltag; Anerkennung; Zuverlässigkeit; Straftaten; ...
- VG Koblenz, 07.08.2006 - 4 K 1334/05
Landkreis muss neu bescheiden
- OLG Karlsruhe, 20.03.2000 - 2 VAs 49/99
Zur Aufnahme von Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 ...
Querverweise
Auf § 38 BZRG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Auskunft aus dem Register
- 1. - Führungszeugnis
- § 40 (Nachträgliche Eintragung)