Bundeszentralregistergesetz
Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58) |
Dritter Abschnitt - Auskunft aus dem Register (§§ 30 - 44a) |
1. - Führungszeugnis (§§ 30 - 40) |
(1) 1Die Registerbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, daß Verurteilungen und Eintragungen nach § 11 entgegen diesem Gesetz nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden. 2Dies gilt nicht, soweit das öffentliche Interesse der Anordnung entgegensteht. 3Die Anordnung kann auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der Führungszeugnisse für Behörden, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse, auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungszeugnisse für Behörden oder auf die einmalige Erteilung eines Führungszeugnisses beschränkt werden. 4Die Registerbehörde soll das erkennende Gericht und die sonst zuständige Behörde hören. 5Betrifft die Eintragung eine solche der in § 11 bezeichneten Art oder eine Verurteilung, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, soll sie auch die Stellungnahme eines oder einer in der Psychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverständigen einholen.
(2) Haben Verurteilte infolge der Verurteilung durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine Anordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange sie diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt haben.
(3) 1Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach Absatz 1 steht der antragstellenden Person innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. 2Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2017 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 18.07.2017 | |
01.05.2010 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 16.07.2009 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz | 17.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 39 BZRG
29 Entscheidungen zu § 39 BZRG in unserer Datenbank:
- KG, 24.01.2000 - 4 VAs 47/99
Voraussetzungen der Nichtaufnahme von Verurteilungen in ein Führungszeugnis
- BVerwG, 06.02.1978 - 7 B 17.78
Verurteilung - Eintragung im Bundeszentralregister - Entziehung der Fahrerlaubnis ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 06.02.1976 - 7 B 17.78
BZRG § 49
- BVerwG, 06.02.1976 - 7 B 17.78
- VG Regensburg, 18.11.2010 - RO 5 K 10.789
Zuverlässigkeit eines Lotterienehmers bei länger zurückliegenden Straftaten, ...
- KG, 12.10.2012 - 4 VAs 54/12
Entfernung einer ausländischen Verurteilung aus dem Register
- KG, 09.11.2007 - 1 VAs 69/07
Ablehnung der Nichtaufnahme einer Verurteilung wegen eines Sexualdelikts in das ...
- OLG Hamm, 09.06.1992 - 1 VAs 21/92
Eintragung eines Beschäftigungsverbotes in das Bundeszentralregister; Verstöße ...
- OLG Hamm, 21.02.2008 - 1 VAs 11/07
Ablauf der dreijährigen Frist zur Nichtaufnahme einer Straftat in ein ...
- KG, 10.08.2015 - 4 VAs 14/15
Vorzeitige Tilgung einer Eintragung im Bundeszentralregister
- BVerfG, 07.12.1982 - 2 BvR 900/82
Akteneinsichtsrecht des Verteidigers in den Strafregisterauszug