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Bundeszentralregistergesetz

   Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d)   
   Siebter Abschnitt - Internationaler Austausch von Registerinformationen (§§ 53a - 58)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ BZRG (https://dejure.org/gesetze/BZRG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BZRG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Bundeszentralregistergesetz
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§ 56
Behandlung von Eintragungen

(1) 1Eintragungen nach § 54 werden bei der Anwendung dieses Gesetzes wie Eintragungen von Verurteilungen durch deutsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes behandelt. 2Hierbei steht eine Rechtsfolge der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsfolge gleich, der sie am meisten entspricht; Nebenstrafen und Nebenfolgen haben für die Anwendung dieses Gesetzes keine Rechtswirkung.

(2) 1Für die Nichtaufnahme einer nach § 54 eingetragenen Verurteilung in das Führungszeugnis und für die Tilgung der Eintragung bedarf es nicht der Erledigung der Vollstreckung. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Verurteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes vollstreckt wird.

(3) Die §§ 39 und 49 gelten entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 04.12.2022 (BGBl. I S. 2146), in Kraft getreten am 09.12.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
09.12.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches04.12.2022BGBl. I S. 2146
27.04.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften15.12.2011BGBl. I S. 2714

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