Bundeszentralregistergesetz
Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
Siebter Abschnitt - Internationaler Austausch von Registerinformationen (§§ 53a - 58) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundeszentralregistergesetz (https://dejure.org/gesetze/BZRG/__paste_norm__.html)
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(weggefallen)
Aufgehoben durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18.07.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2017 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 18.07.2017 | |
22.12.2011 | Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften | 15.12.2011 |
§ 53aGrenzen der internationalen Zusammenarbeit
§ 54Eintragungen in das Register
§ 55Verfahren bei der Eintragung
§ 56Behandlung von Eintragungen
§ 56a(weggefallen)
§ 56bSpeicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 57Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
§ 57aAustausch von Register-
informationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 57bSpeicherung und Austausch von Register-
informationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat § 58Berücksichtigung von Verurteilungen
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informationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 57bSpeicherung und Austausch von Register-
informationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat § 58Berücksichtigung von Verurteilungen
Rechtsprechung zu § 56a BZRG
Entscheidung zu § 56a BZRG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 23.10.2017 - 34 K 282.14
Beteiligung an einer Leben gefährdenden Explosion als Ausschlussgrund für die ...