Bundeszentralregistergesetz
Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
Siebter Abschnitt - Internationaler Austausch von Registerinformationen (§§ 53a - 58) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundeszentralregistergesetz (https://dejure.org/gesetze/BZRG/__paste_norm__.html)
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Die §§ 56b und 57a Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7 gelten entsprechend für die Speicherung und den Austausch von Registerinformationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 04.12.2022
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.12.2022 | Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches | 04.12.2022 |
§ 53aGrenzen der internationalen Zusammenarbeit
§ 54Eintragungen in das Register
§ 55Verfahren bei der Eintragung
§ 56Behandlung von Eintragungen
§ 56a(weggefallen)
§ 56bSpeicherung zum Zweck der Auskunftserteilung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 57Auskunft an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
§ 57aAustausch von Register-
informationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 57bSpeicherung und Austausch von Register-
informationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat § 58Berücksichtigung von Verurteilungen
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informationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 57bSpeicherung und Austausch von Register-
informationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat § 58Berücksichtigung von Verurteilungen