Bundeszentralregistergesetz
| Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
| Siebter Abschnitt - Internationaler Austausch von Registerinformationen (§§ 53a - 58) |
(1) Die Registerbehörde trägt eine Verurteilung, die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist, ein, wenn ihr die Verurteilung von einer Behörde des Staates, der sie ausgesprochen hat, mitgeteilt worden ist und sich aus der Mitteilung nicht ergibt, daß die Voraussetzungen des § 54 nicht vorliegen.
(2) 1Die betroffene Person soll unverzüglich zu der Eintragung gehört werden, wenn ihr Aufenthalt feststellbar ist. 2Ergibt sich, daß bei einer Verurteilung oder einem abtrennbaren Teil einer Verurteilung die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Eintragung insoweit zu entfernen. 3Lehnt die Registerbehörde einen Antrag der betroffenen Person auf Entfernung der Eintragung ab, so steht der betroffenen Person innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung die Beschwerde zu. 4Hilft die Registerbehörde der Beschwerde nicht ab, so entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung vom 18.06.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.06.2026 | Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung | 18.06.2026 | |
| 09.12.2022 | Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches | 04.12.2022 | |
| 29.07.2017 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 18.07.2017 | |
| 01.01.2007 | Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz | 17.12.2006 |
informationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 57bSpeicherung und Austausch von Register-
informationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat § 58Berücksichtigung von Verurteilungen
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Rechtsprechung zu § 55 BZRG
21 Entscheidungen zu § 55 BZRG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 20.08.2019 - 1 VAs 31/19
Eintragung strafrechtlicher ausländischer Verurteilungen im Zentralregister; ...
- KG, 02.03.2012 - 4 VAs 3/12
Bundeszentralregister: Prüfungsumfang bei der Eintragung ausländischer Urteile
- KG, 12.10.2012 - 4 VAs 54/12
Bundeszentralregister: Entfernung einer ausländischen Verurteilung aus dem ...
- KG, 23.06.2015 - 4 VAs 28/15
Zur Eintragung einer ausländischen strafrechtlichen Verurteilung im ...
- BVerfG, 23.01.2017 - 2 BvR 2584/12
Die Verurteilung im spanischen Schnellverfahren muss durch deutsche Gerichte bei ...
- BVerfG, 21.05.1987 - 2 BvR 1170/83
Verfassungsrechtliche Kontrolle der Eintragung einer ausländischen Verurteilung ...
- BVerwG, 28.09.2011 - 2 WD 18.10
Aufhebung; Zurückverweisung; Bindungswirkung; ausländisches Strafurteil; ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2013 - 7 A 10485/13
Einbürgerungsantrag; Entmakelung einer im Bundeszentralregister eingetragenen ...
- BGH, 27.05.1983 - 3 StR 124/83
Voraussetzungen der strafschärfenden Berücksichtigungen von Verurteilungen des ...
- BVerwG, 14.02.1984 - 1 B 10.84
Ermessenseinschränkung bei der Ausweisung junger Ausländer - Berücksichtigung der ...