Bundeszentralregistergesetz
Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
Siebter Abschnitt - Internationaler Austausch von Registerinformationen (§§ 53a - 58) |
1Die Eintragung einer Verurteilung, die nicht durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen ist, in das Register oder die Erteilung einer Auskunft aus dem Register an eine Stelle eines anderen Staates oder an eine über- und zwischenstaatliche Stelle ist unzulässig, wenn die Verurteilung oder die Erteilung der Auskunft wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht. 2Liegt eine Verurteilung oder ein Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vor, ist die Eintragung der Verurteilung oder die Erledigung des Ersuchens unzulässig, wenn die Verurteilung oder die Erledigung des Ersuchens im Widerspruch zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union steht.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften vom 15.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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27.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften | 15.12.2011 |
informationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 57bSpeicherung und Austausch von Register-
informationen im Zusammenhang mit einem Partnerstaat § 58Berücksichtigung von Verurteilungen
Rechtsprechung zu § 53a BZRG
5 Entscheidungen zu § 53a BZRG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 23.01.2017 - 2 BvR 2584/12
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- KG, 23.06.2015 - 4 VAs 28/15
Zur Eintragung einer ausländischen strafrechtlichen Verurteilung im ...
- KG, 12.10.2012 - 4 VAs 54/12
Entfernung einer ausländischen Verurteilung aus dem Register
- BGH, 19.10.2011 - 4 StR 425/11
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- KG, 01.11.2018 - 1 VAs 6/18
Bundeszentralregistereintragung bei Fälschung amtlicher Wertzeichen in Schweiz