Bundeszentralregistergesetz

   Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d)   
   Dritter Abschnitt - Auskunft aus dem Register (§§ 30 - 44a)   
   1. - Führungszeugnis (§§ 30 - 40)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 31
Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden

(1) 1Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. 2Die Behörde hat der betroffenen Person auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.

(2) 1Behörden erhalten zum Zweck des Schutzes Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2732), in Kraft getreten am 29.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes18.07.2017BGBl. I S. 2732
01.05.2010
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes16.07.2009BGBl. I S. 1952

Rechtsprechung zu § 31 BZRG

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Querverweise

Auf § 31 BZRG verweisen folgende Vorschriften:

    Bundeszentralregistergesetz (BZRG) 
      Das Zentralregister
        Auskunft aus dem Register
          1. - Führungszeugnis
            § 32 (Inhalt des Führungszeugnisses)
            § 33 (Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf)
          3. - Auskünfte an Behörden
            § 44 (Vertrauliche Behandlung der Auskünfte)
        Internationaler Austausch von Registerinformationen
          § 57a (Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
    Gewerbeordnung (GewO) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 11 (Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung)
Was ist das?

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