Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 2 - Einreise (§§ 13 - 15b) |
(1) 1Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind. 2Ausländer sind verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Absatz 1 mitzuführen und sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.
(2) 1An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. 2Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer während der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 1356/2024 (§ 14a) vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18 und 18a des Asylgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt. 3Im Übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.06.2026 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) | 23.04.2026 | |
| 24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 |
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Rechtsprechung zu § 13 AufenthG
117 Entscheidungen zu § 13 AufenthG in unserer Datenbank:
- BGH, 06.10.2021 - 3 StR 213/21
Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern (Begriff der unerlaubten ...
- VG Schleswig, 20.02.2019 - 11 A 386/18
Aufenthaltstitel für Mitglieder von Schiffsbesatzungen
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 13.19
Drittstaatsangehörige Seeleute benötigen für Arbeitseinsätze auf ...
- BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 13.19
- VG Berlin, 02.06.2025 - 6 L 191.25
Zurückweisungen bei Grenzkontrollen sind rechtswidrig
- BGH, 20.10.2025 - XIII ZA 2/25
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das ...
- VG Sigmaringen, 26.02.2024 - 1 K 344/24
Chancen-Aufenthaltsrecht bei kurzer Aufenthaltsunterbrechung
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 7 A 10719/21 Corona
Einreiseverweigerung an deutsch-französischer Grenze zu Beginn der ...
Zum selben Verfahren:
- VG Koblenz, 26.04.2021 - 3 K 545/20 Corona
Grenzschließung zu Frankreich im Frühjahr 2020 war rechtmäßig
- VG Koblenz, 26.04.2021 - 3 K 545/20 Corona
- VG Schleswig, 14.11.2013 - 4 B 58/13
Notwendigkeit eines Aufenthaltstitels für Besatzungsmitglieder eines ...
- VG München, 04.05.2021 - M 22 E 21.30294
Rechtswidrige Einreiseverweigerung und Rückführungsanordnung
§ 13 AufenthG in Nachschlagewerken
- § 13 AufenthG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Grenzerlaubnis
Querverweise
Auf § 13 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Einreise
- § 15 (Zurückweisung)
- Haftung und Gebühren
- § 66 (Kostenschuldner; Sicherheitsleistung)
- Verfahrensvorschriften
- Datenschutz
- § 88a (Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 98 (Bußgeldvorschriften)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen
- § 26 (Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum)