Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 8 - Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (§§ 39 - 42) |
Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2024 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung | 16.08.2023 | |
| 01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
| 01.08.2017 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration | 12.05.2017 |
ermächtigung und Weisungsrecht
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Rechtsprechung zu § 41 AufenthG
44 Entscheidungen zu § 41 AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 09.08.2024 - 14 K 2332/24
Niederlassungserlaubnis; gefälschtes Sprachzertifikat; gefälschtes Testzertifikat ...
- BVerwG, 19.11.2019 - 1 C 41.18
Das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit in ...
- VG Düsseldorf, 26.07.2021 - 8 L 1431/21
Beschäftigungserlaubnis; unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis; Duldung; ...
- VG Stuttgart, 14.08.2024 - 8 K 3207/24
Erlöschen des Aufenthaltstitels; Ablauf der Sechsmonatsfrist
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 S 32.20
Nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei geändertem Streitgegenstand
- VG Saarlouis, 22.04.2021 - 6 K 1945/18
Ehebezogene Aufenthaltserlaubnis; zur Wirksamkeit einer in Algerien geschlossenen ...
- VG Berlin, 14.04.2016 - 11 L 49.16
Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Service-Mitarbeiter/Übersetzer
- VG Schleswig, 02.07.2024 - 11 B 46/24
- VG Cottbus, 27.11.2009 - 5 K 493/06
Ermessen bei Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis
- VG Aachen, 23.04.2014 - 8 K 1515/12
Daueraufenthaltsberechtigung; Daueraufenthaltsrichtlinie; Visum; Visumsverfahren; ...
Querverweise
Auf § 41 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 52 (Widerruf)
- Haftung und Gebühren
- § 69 (Gebühren)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
- § 65 (Erweiterter Datensatz)
- Asylgesetz (AsylG)
- Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
- § 61 (Erwerbstätigkeit)