Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Asylgesetz

   Abschnitt 6 - Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens (§§ 55 - 70b)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AsylG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AsylG (https://dejure.org/gesetze/AsylG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AsylG
__paste_bez__ __paste_norm__ Asylgesetz (https://dejure.org/gesetze/AsylG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Asylgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 70b
Haft im Rückkehrgrenzverfahren

(1) 1Ein Ausländer darf nach Artikel 5 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 1349/2024 (Haft im Rückkehrgrenzverfahren) nur auf richterliche Anordnung in Haft genommen werden. 2§ 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3a des Aufenthaltsgesetzes für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 1349/2024 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 1349/2024 gelten entsprechend. 3Ferner wird Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn

1. der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat oder
2. der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) 1351/2024 gestellt und den Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.

(2) Für die Beantragung der Haft ist die Grenzbehörde zuständig.

(3) 1Die Grenzbehörde kann einen Ausländer ohne vorherige Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 besteht,
2. die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Haft nicht vorher eingeholt werden kann und
3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Haft entziehen will.

2Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme und zur Entscheidung über die Anordnung der Fortdauer der Haft vorzuführen. 3Ist die Fortdauer der Haft nicht bis zum Ablauf des auf die Inhaftnahme folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der Ausländer freizulassen.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026 (BGBl. I Nr. 111), in Kraft getreten am 12.06.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
12.06.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)23.04.2026BGBl. I Nr. 111

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 70b AsylG

Entscheidung zu § 70b AsylG in unserer Datenbank:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht