Asylgesetz
| Abschnitt 6 - Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens (§§ 55 - 70b) |
§ 68
Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration; Verordnungsermächtigung
(1) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann anordnen, dass sich ein Ausländer nur an dem nach § 47 Absatz 1b und 1c bestimmten Ort aufhalten darf. 2Die Anordnung ist zulässig, wenn dies verhältnismäßig und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder, wenn Fluchtgefahr besteht, zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Ausländers erforderlich ist. 3Die Anordnung trägt der individuellen Situation des Ausländers, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, Rechnung.
(2) 1Die Fluchtgefahr im Sinne des Absatzes 1 wird widerleglich vermutet. 2Die Vermutung der Fluchtgefahr kann nur widerlegt werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass auf Grund seiner persönlichen Verhältnisse und seiner sozialen Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland auszuschließen ist, dass er sich dem Verfahren nach der Verordnung (EU) 1351/2024 oder dem Verfahren zur Zulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Nummer 2 und der Rückführung in den Mitgliedstaat, der dem Ausländer internationalen Schutz gewährt hat, entziehen wird.
(3) 1Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach Absatz 1 ist auf die Dauer der Pflicht nach § 47 Absatz 1b und 1c, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beschränkt. 2Innerhalb dieses Zeitraums beträgt die Höchstdauer einer Anordnung in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 jeweils sechs Monate und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 und 3 jeweils zwölf Monate.
(4) 1Die Pflicht nach Absatz 1 darf nur für den Zeitraum von 22 bis 6 Uhr (Nachtzeit) angeordnet werden, wenn
2Im Übrigen ist die Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach Absatz 1 auch außerhalb der Nachtzeit bis zu einer Höchstdauer von zwölf Monaten zulässig. 3Ist der Ausländer flüchtig, kann die Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach Satz 2 erneut bis zu einer Höchstdauer von zwölf Monaten angeordnet werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Dauer der Pflicht nach § 47 Absatz 1b, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. 4Die Frist nach Satz 3 beginnt, wenn der Ausländer nicht mehr flüchtig ist. 5Mit Ablauf der Höchstdauer nach Satz 2 und 3 gilt Satz 1 entsprechend, längstens jedoch bis zum Ablauf der Dauer der Pflicht nach § 47 Absatz 1b, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(5) 1Die anordnende Behörde kann dem Ausländer erlauben, sich vorübergehend außerhalb der Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten. 2Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen. 3Ist die Beschäftigung nach § 61 erlaubt, soll dem Ausländer die Erlaubnis für ein konkretes Vorstellungsgespräch oder für die Ausübung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erteilt werden, wenn das konkrete Beschäftigungsverhältnis dies erfordert. 4Die Erlaubnis soll dem Ausländer auch erteilt werden, um die zur Behandlung akuter Erkrankungen erforderlichen ärztlichen Behandlungen wahrzunehmen. 5In den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 soll die Erlaubnis im Übrigen nur erteilt werden, um eine zwingend gebotene sittliche Verpflichtung wahrzunehmen. 6Der Ausländer muss keine Erlaubnis einholen, um Termine bei Behörden oder Gerichten wahrzunehmen, bei denen seine Anwesenheit erforderlich ist, oder, wenn der Ausländer minderjährig ist, um eine Regelschule zu besuchen. 7Der Ausländer hat die anordnende Behörde vorab über solche Termine oder den Schulbesuch zu informieren. 8Das Verlassen der Aufnahmeeinrichtung sowie die Rückkehr in die Aufnahmeeinrichtung sind jeweils anzuzeigen.
(6) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann, soweit erforderlich, anordnen, dass sich der Ausländer zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in angemessenen Abständen bei einer Behörde meldet. 2Eine solche Meldepflicht kann angeordnet werden, um sicherzustellen, dass der Ausländer der Verpflichtung gemäß Absatz 1 Satz 1 nachkommt, oder um einen Ausländer wirksam an der Flucht zu hindern. 3Sie darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Rechte des Ausländers nach der Richtlinie (EU) 2024/1346 führen.
(7) 1Die Anordnung nach den Absätzen 1 und 6 ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2Über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 auferlegten Pflichten ist der Ausländer in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in klarer und einfacher Sprache zu unterrichten, die er versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass er sie versteht.
(8) § 46 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.
(9) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Anordnung nach den Absätzen 1 und 6 zuständige Behörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.06.2026 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) | 23.04.2026 |
gestattung § 56Räumliche Beschränkung § 57Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung § 58Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs § 59Durchsetzung der räumlichen Beschränkung § 59aErlöschen der räumlichen Beschränkung § 59bAnordnung der räumlichen Beschränkung § 60Auflagen § 61Erwerbstätigkeit § 62Gesundheits-
untersuchung § 63Bescheinigung über die Aufenthalts-
gestattung § 63aAnkunftsnachweis § 63bAnkunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthalts-
gestattung im Asylverfahren an der Grenze § 64Ausweispflicht § 65Herausgabe des Passes § 66Ausschreibung zur Aufenthalts-
ermittlung § 67Erlöschen der Aufenthalts-
gestattung § 68Beschränkung der Bewegungsfreiheit in Aufnahme-
einrichtungen zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration; Verordnungs-
ermächtigung § 68aBeschränkung der Bewegungsfreiheit in sonstigen Aufnahmeeinrichtungen; Verordnungsermächtigung § 69Asylverfahrenshaft; Verordnungs-
ermächtigung § 70Vollzug der Asylverfahrenshaft § 70aInhaftnahme von Ausländern mit besonderen Bedürfnissen § 70bHaft im Rückkehrgrenzverfahren
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Rechtsprechung zu § 68 AsylG
146 Entscheidungen zu § 68 AsylG in unserer Datenbank:
- VG Schleswig, 24.01.2022 - 1 B 10002/21
Ausländerrechtliche Eilverfahren einer armenischen Familie aus Oeversee nur ...
- VG Bayreuth, 21.09.2020 - B 6 S 20.709
Widerruf der Niederlassungserlaubnis nach Widerruf der Flüchtlingseigenschaft
- BVerwG, 22.05.2012 - 1 C 8.11
Anwendungsvorrang; Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund; Beweismaß; Flüchtling; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 7 A 11435/10
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für anerkannten Asylberechtigten oder ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 7 A 11435/10
- BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 5.13
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- VG Düsseldorf, 03.11.2010 - 27 L 458/10
Widerruf Ausweisung Betäubungsmittel Drogen Wiederholungsgefahr
- OVG Niedersachsen, 10.09.2008 - 13 LB 82/07
Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der Asylanerkennung; Zeitpunkt ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 10.09
Rücknahme; Rücknahme ex nunc; Rücknahme ex tunc; Widerruf; unbefristete ...
- VG Göttingen, 28.04.2005 - 2 A 455/03
Abschiebung; Abschiebungsschutz; abschließende Regelung; Abwägungsvorgang; ...
- BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 10.09
- VG Saarlouis, 12.05.2011 - 10 K 926/10
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines nicht ausgewiesenen Asylberechtigten ...