Asylgesetz
Abschnitt 11 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 87 - 90) |
(1) 1Eine vor dem 6. August 2016 erworbene Aufenthaltsgestattung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung fort. 2Sie kann insbesondere durch eine Bescheinigung nach § 63 nachgewiesen werden. 3§ 67 bleibt unberührt.
(2) Der Aufenthalt eines Ausländers, der vor dem 5. Februar 2016 im Bundesgebiet um Asyl nachgesucht hat, gilt ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung oder, sofern sich dieser Zeitpunkt nicht bestimmen lässt, ab dem 5. Februar 2016 als gestattet.
(3) Der Aufenthalt eines Ausländers, dem bis zum 6. August 2016 ein Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, gilt ab dem Zeitpunkt der Ausstellung als gestattet.
(4) 1Der Aufenthalt eines Ausländers, der nach dem 4. Februar 2016 und vor dem 1. November 2016 um Asyl nachgesucht hat und dem aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht unverzüglich ein Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, gilt mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem er um Asyl nachgesucht hat, als gestattet. 2Die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises nach Satz 1 hat der Ausländer insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn in der für die Ausstellung seines Ankunftsnachweises zuständigen Stelle die technischen Voraussetzungen für die Ausstellung von Ankunftsnachweisen nicht vorgelegen haben.
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung, wenn der Ausländer einen vor dem 6. August 2016 liegenden Termin zur Stellung des Asylantrags nach § 23 Absatz 1 aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht wahrgenommen hat.
(6) Ergeben sich aus der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unterschiedliche Zeitpunkte, so ist der früheste Zeitpunkt maßgeblich.
Vorschrift eingefügt durch das Integrationsgesetz vom 31.07.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
06.08.2016 | Integrationsgesetz | 31.07.2016 |
vorschriften § 87aÜbergangs-
vorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen § 87bÜbergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen § 87cÜbergangs-
vorschriften aus Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen § 87dÜbergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung § 88Verordnungs-
ermächtigungen § 88aBestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 89Einschränkung von Grundrechten § 90Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
Rechtsprechung zu § 87c AsylG
17 Entscheidungen zu § 87c AsylG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 13.09.2017 - 7 K 11634/17
Einstweilige Anordnung auf Erteilung einer Ausbildungsduldung und ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.03.2017 - 3 L 178/15
Unzulässiger Asylantrag nach Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien
- VG Karlsruhe, 30.06.2017 - 7 K 8819/17
Erteilung einer Ausbildungsduldung; Stellung eines Asylantrags
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2020 - 7 A 11038/18
Unzulässigkeitsentscheidung; Rückführung eines anerkannt Schutzberechtigten nach ...
- VG Göttingen, 22.08.2018 - 1 A 340/17
Asylantrag; Asylgesuch; Beschäftigungserlaubnis; Beschäftigungsverbot; sicherer ...
- VGH Bayern, 13.10.2016 - 20 B 14.30212
Keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, in Fällen des § 29 Abs.1 Nr. 2 AsylG ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 13.10.2016 - 20 B 15.30008
Anfechtungsklage gegen die Entscheidung des Bundesamtes, keine sachliche Prüfung ...
- VGH Bayern, 20.10.2016 - 20 B 14.30320
Anfechtungsklage gegen die Entscheidung des Bundesamtes, keine sachliche Prüfung ...
- VGH Bayern, 13.10.2016 - 20 B 15.30008
- VG Münster, 07.08.2016 - 6 L 618/16
Nachweis einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatland im Rahmen der Abschiebung ...
- VG Köln, 28.10.2022 - 12 L 1172/22