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Asylgesetz

   Abschnitt 11 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 87 - 90)   
Gliederung
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§ 87d
Übergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung

§ 61 Absatz 2 Satz 4 findet keine Anwendung auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19.12.2023 (BGBl. I Nr. 382), in Kraft getreten am 23.12.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.12.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten19.12.2023BGBl. I Nr. 382

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Rechtsprechung zu § 87d AsylG

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