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Asylgesetz
| Abschnitt 11 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 87 - 90) |
Zitiervorschläge
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§ 61 Absatz 2 Satz 4 findet keine Anwendung auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten vom 19.12.2023
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.12.2023 | Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten | 19.12.2023 |
§ 87Übergangs-
vorschriften § 87aÜbergangs-
vorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen § 87bÜbergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen § 87cÜbergangs-
vorschriften aus Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen § 87dÜbergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung § 87eÜbergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung § 88Verordnungs-
ermächtigungen § 88aBestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 89Einschränkung von Grundrechten § 90Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
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vorschriften § 87aÜbergangs-
vorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen § 87bÜbergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen § 87cÜbergangs-
vorschriften aus Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen § 87dÜbergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung § 87eÜbergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung § 88Verordnungs-
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Rechtsprechung zu § 87d AsylG
2 Entscheidungen zu § 87d AsylG in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 10.02.2026 - 16 K 476/24
- VG Sigmaringen, 08.04.2024 - A 7 K 1096/24
Erledigung einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung; Wegfall des Rechts auf ...