Asylgesetz
| Abschnitt 11 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 87 - 90) |
(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
(2) 1Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach den Büchern 1 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit in diesem Gesetz oder in der Verordnung (EU) 1349/2024 nichts anderes geregelt ist. 2Ist über die Fortdauer der Asylverfahrenshaft oder der Haft im Rückkehrgrenzverfahren zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Asylverfahrenshaft oder die Haft im Rückkehrgrenzverfahren jeweils vollzogen wird. 3Wird die Haft im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Absatz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit in diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 1349/2024 nichts Abweichendes bestimmt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.04.2026 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) | 23.04.2026 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
vorschriften § 87aÜbergangs-
vorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen § 87bÜbergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen § 87cÜbergangs-
vorschriften aus Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen § 87dÜbergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung § 87eÜbergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung § 88Verordnungs-
ermächtigungen § 88aBestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 89Einschränkung von Grundrechten § 90Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
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Rechtsprechung zu § 89 AsylG
2 Entscheidungen zu § 89 AsylG in unserer Datenbank:
- LG Hamburg, 27.02.2009 - 310 T 5/09
Vollzogene Haftanordnung gegen einen Asylbewerber: Rechtsschutzbedürfnis für eine ...
- OLG Hamburg, 28.01.2009 - 2 Wx 1/09
D (A), Verbringungshaft, räumliche Beschränkung, Aufenthaltsgestattung, ...