Asylgesetz
| Abschnitt 11 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 87 - 90) |
(1) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende Übergangsvorschriften:
| 1. | 1Bereits begonnene Asylverfahren sind nach bisher geltendem Recht zu Ende zu führen, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundesamt seine Entscheidung an die Ausländerbehörde zur Zustellung abgesandt hat. 2Ist das Asylverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestandskräftig abgeschlossen, ist das Bundesamt für die Entscheidung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen, und für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nur zuständig, wenn ein erneutes Asylverfahren durchgeführt wird. | |
| 2. | Über Folgeanträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden sind, entscheidet die Ausländerbehörde nach bisher geltendem Recht. | |
| 3. | Bei Ausländern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Asylantrag gestellt haben, richtet sich die Verteilung auf die Länder nach bisher geltendem Recht. |
(2) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfahren gelten folgende Übergangsvorschriften:
| 1. | In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 richtet sich die Klagefrist nach bisher geltendem Recht; die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach § 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. | |
| 2. | Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt richtet sich nach bisher geltendem Recht, wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bekannt gegeben worden ist. | |
| 3. | Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach bisher geltendem Recht, wenn die Entscheidung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. | |
| 4. | Hat ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegter Rechtsbehelf nach bisher geltendem Recht aufschiebende Wirkung, finden die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keine Anwendung. | |
| 5. | Ist in einem gerichtlichen Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Aufforderung nach § 33 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869), geändert durch Artikel 7 § 13 in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), erlassen worden, gilt insoweit diese Vorschrift fort. | |
| 6. | Auf Personen, deren Asylantrag bis zum 27. Februar 2024 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, findet § 30 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 27.02.2024 | Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) | 21.02.2024 |
vorschriften § 87aÜbergangs-
vorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen § 87bÜbergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen § 87cÜbergangs-
vorschriften aus Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen § 87dÜbergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung § 87eÜbergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung § 88Verordnungs-
ermächtigungen § 88aBestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 89Einschränkung von Grundrechten § 90Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
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Rechtsprechung zu § 87 AsylG
317 Entscheidungen zu § 87 AsylG in unserer Datenbank:
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Querverweise
Auf § 87 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 87a (Übergangsvorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen)