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Asylgesetz

   Abschnitt 11 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 87 - 90)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 88a
Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Von der in § 60 getroffenen Regelung kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23.12.2014 (BGBl. I S. 2439), in Kraft getreten am 01.01.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern23.12.2014BGBl. I S. 2439

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Rechtsprechung zu § 88a AsylG

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