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Asylgesetz
| Abschnitt 11 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 87 - 90) |
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Von der in § 60 getroffenen Regelung kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23.12.2014
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2015 | Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern | 23.12.2014 |
§ 87Übergangs-
vorschriften § 87aÜbergangs-
vorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen § 87bÜbergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen § 87cÜbergangs-
vorschriften aus Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen § 87dÜbergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung § 87eÜbergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung § 88Verordnungs-
ermächtigungen § 88aBestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 89Einschränkung von Grundrechten § 90Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
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vorschriften § 87aÜbergangs-
vorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen § 87bÜbergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen § 87cÜbergangs-
vorschriften aus Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen § 87dÜbergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung § 87eÜbergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung § 88Verordnungs-
ermächtigungen § 88aBestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 89Einschränkung von Grundrechten § 90Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
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Rechtsprechung zu § 88a AsylG
2 Entscheidungen zu § 88a AsylG in unserer Datenbank:
- VG München, 23.02.2023 - M 24 K 22.3600
Wohnsitzverpflichtung für ausreisepflichtige Ausländer
- VG Potsdam, 06.12.2021 - 8 K 1357/20