Asylgesetz
| Abschnitt 11 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 87 - 90) |
(1) 1Für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes gilt Artikel 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 1348/2024. 2Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes. 3Soweit die Verordnung (EU) 1348/2024 Informationspflichten vor dem Zeitpunkt der Antragseinreichung vorsieht, sind diese Informationen spätestens bei der Einreichung des Antrags zur ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zur Verfügung zu stellen.
(2) 1In Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 1348/2024 findet die Verordnung (EU) 1347/2024 für die Prüfung nach diesem Gesetz Anwendung in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. 2Hinsichtlich der Überprüfung des Entzuges des internationalen Schutzes gilt dies für alle Entzugsverfahren, die ab dem 12. Juni 2026 begonnen werden.
(3) 1Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Zuerkennung von Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige nach § 26 in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung finden § 73 Absatz 4 und 5 sowie § 73a in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung Anwendung. 2Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberechtigung oder des internationalen Schutzes eines Ausländers vor, von dem andere Personen ihre Asylberechtigung oder ihren internationalen Schutz nach § 26 in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung ableiten, findet § 73b Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.06.2026 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) | 23.04.2026 |
vorschriften § 87aÜbergangs-
vorschriften aus Anlass der am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Änderungen § 87bÜbergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen § 87cÜbergangs-
vorschriften aus Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen § 87dÜbergangsvorschrift aus Anlass der am 23. Dezember 2023 in Kraft getretenen Änderung § 87eÜbergangsvorschrift aus Anlass der am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen Änderung § 88Verordnungs-
ermächtigungen § 88aBestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 89Einschränkung von Grundrechten § 90Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde
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Rechtsprechung zu § 87e AsylG
187 Entscheidungen zu § 87e AsylG in unserer Datenbank:
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Alter Zweitantrag, GEAS-Anpassungsgesetz, unmittelbare Richtlinienwirkung
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- VG Arnsberg, 17.07.2026 - 14 L 1306/25
- VG Köln, 28.09.2026 - 22 L 2383/26
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- OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2026 - 12 B 3.26
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