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Asylgesetz

   Abschnitt 11 - Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 87 - 90)   
Gliederung
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§ 87b
Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen

In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem 1. September 2004 anhängig geworden sind, gilt § 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter.

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