Asylgesetz
| Abschnitt 5 - Unterbringung und Verteilung (§§ 44 - 54) |
(1) 1Ausländer, die einen Asylantrag eingereicht haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. 2Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.
(2) 1Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. 2Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.06.2026 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) | 23.04.2026 | |
| 21.08.2019 | Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 15.08.2019 | |
| 01.12.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 | |
| 28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
einrichtungen § 48Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen § 49Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung § 50Landesinterne Verteilung § 51Länderübergreifende Verteilung § 52Quotenanrechnung § 53Unterbringung in Gemeinschafts-
unterkünften § 54Unterrichtung des Bundesamtes
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 53 AsylG
423 Entscheidungen zu § 53 AsylG in unserer Datenbank:
- VG Würzburg, 29.07.2026 - W 5 S 26.1436
Einstweiliger Rechtsschutz der Gemeinde Himmelstadt gegen Gemeinschaftsunterkunft ...
- OVG Bremen, 03.07.2026 - 1 B 332/25
Unterkunft für Geflüchtete (Übergangswohnheim) in einem reinen Wohngebiet - ...
- VG Kassel, 17.03.2021 - 4 L 430/21 Corona
Unterbringung in Gemeinschaftsunterkunft stellt keine menschenunwürdige ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.03.2022 - 1 S 1265/21
Abschiebung als spezialgesetzlich geregelte Maßnahme der ...
- VG Würzburg, 09.10.2025 - W 5 K 25.421
Klage der Gemeinde Himmelstadt gegen Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende hat ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 9 A 1.19
Gebührensatzung; Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung; Nutzungsentgelt; ...
- SG Düsseldorf, 13.04.2021 - S 17 AY 21/20
Sozialgericht legt Bundesverfassungsgericht Frage zur Höhe der Leistungen für ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvL 3/21
Niedrigere Sonderbedarfsstufe für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in ...
- BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvL 3/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.05.2021 - 10 S 23.20
Baugenehmigung für die Errichtung einer sog. modularen Unterkunft für ...
- VG Würzburg, 08.11.2018 - W 1 K 18.31806
Ablehnung der Gestattung des Auszuges aus der Gemeinschaftsunterkunft
Querverweise
Auf § 53 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 34a (Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung)
- Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
- Nutzung Erneuerbarer Energien
- § 9a (Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen)