Asylgesetz
| Abschnitt 5 - Unterbringung und Verteilung (§§ 44 - 54) |
(1) 1Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel für die Aufnahme von Ausländern durch die einzelnen Länder (Aufnahmequote) festlegen. 2Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahmequote für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel).
(2) 1Zwei oder mehr Länder können vereinbaren, dass Ausländer, die von einem Land entsprechend seiner Aufnahmequote aufzunehmen sind, von einem anderen Land aufgenommen werden. 2Eine Vereinbarung nach Satz 1 sieht mindestens Angaben zum Umfang der von der Vereinbarung betroffenen Personengruppe sowie einen angemessenen Kostenausgleich vor. 3Die Aufnahmequote nach Absatz 1 wird durch eine solche Vereinbarung nicht berührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.06.2026 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) | 23.04.2026 | |
| 24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
| 01.12.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 |
einrichtungen § 48Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen § 49Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung § 50Landesinterne Verteilung § 51Länderübergreifende Verteilung § 52Quotenanrechnung § 53Unterbringung in Gemeinschafts-
unterkünften § 54Unterrichtung des Bundesamtes
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Rechtsprechung zu § 45 AsylG
142 Entscheidungen zu § 45 AsylG in unserer Datenbank:
- VG München, 23.02.2023 - M 24 K 22.3600
Wohnsitzverpflichtung für ausreisepflichtige Ausländer
- VG Würzburg, 21.04.2026 - W 3 S 26.30568
AsylG, einstweiliger Rechtsschutz, Meldung als Asylsuchender, Weiterleitung an ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.01.2024 - 12 S 253/22
Kostenerstattung von Jugendhilfeleistungen für unbegleiteten minderjährigen ...
- VG Augsburg, 23.09.2021 - Au 9 K 21.1538
Keine Umverteilung aus humanitären Gründen wegen Arbeitsaufnahme
- VerfGH Berlin, 18.10.2013 - VerfGH 115/13
Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Rechts auf ...
- VG Bayreuth, 08.06.2017 - B 3 E 17.32078
Keine Aufnahme in Erstaufnahmeeinrichtung mangels Zuständigkeit
- OVG Bremen, 27.06.2023 - 2 B 136/23
Asylgesuch; Kostenentscheidung; Streitwert; unerlaubt eingereiste Ausländer; ...
- VG Minden, 30.05.2022 - 2 K 1155/19
- VG Bayreuth, 08.06.2017 - B 3 S 17.31768
Erfolgloser Antrag auf Gewähr vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine sog. ...
- VG Augsburg, 14.02.2018 - Au 6 K 17.1803
Keine Gewährung länderübergreifende Umverteilung während der Dauer des ...
Querverweise
Auf § 45 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Einreise
- § 15a (Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer)