Asylgesetz
Abschnitt 5 - Unterbringung und Verteilung (§§ 44 - 54) |
(1) 1Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel für die Aufnahme von Asylbegehrenden durch die einzelnen Länder (Aufnahmequote) festlegen. 2Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahmequote für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel).
(2) 1Zwei oder mehr Länder können vereinbaren, dass Asylbegehrende, die von einem Land entsprechend seiner Aufnahmequote aufzunehmen sind, von einem anderen Land aufgenommen werden. 2Eine Vereinbarung nach Satz 1 sieht mindestens Angaben zum Umfang der von der Vereinbarung betroffenen Personengruppe sowie einen angemessenen Kostenausgleich vor. 3Die Aufnahmequote nach Absatz 1 wird durch eine solche Vereinbarung nicht berührt.
Fassung aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
01.12.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 |
einrichtungen § 45Aufnahmequoten § 46Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung § 47Aufenthalt in Aufnahme-
einrichtungen § 48Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen § 49Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung § 50Landesinterne Verteilung § 51Länderübergreifende Verteilung § 52Quotenanrechnung § 53Unterbringung in Gemeinschafts-
unterkünften § 54Unterrichtung des Bundesamtes
Rechtsprechung zu § 45 AsylG
131 Entscheidungen zu § 45 AsylG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 30.01.2024 - 12 S 253/22
Kostenerstattung von Jugendhilfeleistungen für unbegleiteten minderjährigen ...
- VerfGH Berlin, 18.10.2013 - VerfGH 115/13
Begründete Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Rechts auf körperliche ...
- VG Köln, 10.01.2024 - 15 K 3553/23
- VG Bayreuth, 08.06.2017 - B 3 E 17.32078
Keine Aufnahme in Erstaufnahmeeinrichtung mangels Zuständigkeit
- VG München, 23.02.2023 - M 24 K 22.3600
Private Wohnsitznahme, Auszug aus Gemeinschaftsunterkunft, Duldungsinhaber, ...
- VG Augsburg, 14.02.2018 - Au 6 K 17.1803
Keine Gewährung länderübergreifender Umverteilung zu künftiger Ehefrau - ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2020 - 3 S 124.19
Erforderlichkeit des Verteilungsverfahrens bei Erteilung einer Duldung für einen ...
- VG München, 10.02.2015 - M 24 K 14.5502
Erfolgreiche Anfechtungsklage wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bei ...
- VG Düsseldorf, 16.10.2017 - 5 K 13687/17
- VG Augsburg, 23.09.2021 - Au 9 K 21.1538
Keine Umverteilung aus humanitären Gründen wegen Arbeitsaufnahme
Querverweise
Auf § 45 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Unterbringung und Verteilung
- Folgeantrag, Zweitantrag
- § 71a (Zweitantrag)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Einreise
- § 15a (Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer)