Asylgesetz

   Abschnitt 5 - Unterbringung und Verteilung (§§ 44 - 54)   
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§ 45
Aufnahmequoten

(1) 1Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel für die Aufnahme von Asylbegehrenden durch die einzelnen Länder (Aufnahmequote) festlegen. 2Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahmequote für das jeweilige Kalenderjahr nach dem von dem Büro der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz im Bundesanzeiger veröffentlichten Schlüssel, der für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüssel).

(2) 1Zwei oder mehr Länder können vereinbaren, dass Asylbegehrende, die von einem Land entsprechend seiner Aufnahmequote aufzunehmen sind, von einem anderen Land aufgenommen werden. 2Eine Vereinbarung nach Satz 1 sieht mindestens Angaben zum Umfang der von der Vereinbarung betroffenen Personengruppe sowie einen angemessenen Kostenausgleich vor. 3Die Aufnahmequote nach Absatz 1 wird durch eine solche Vereinbarung nicht berührt.

Fassung aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722), in Kraft getreten am 24.10.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
24.10.2015
Änderung
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Änderung
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz20.10.2015BGBl. I S. 1722
01.12.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU28.08.2013BGBl. I S. 3474

Rechtsprechung zu § 45 AsylG

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Querverweise

Auf § 45 AsylG verweisen folgende Vorschriften:

    Asylgesetz (AsylG) 
      Unterbringung und Verteilung
        § 46 (Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung)
        § 52 (Quotenanrechnung)
     
      Folgeantrag, Zweitantrag
        § 71a (Zweitantrag)
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