(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
(2) 1Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. 2Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. 3§ 71 Abs. 8 gilt entsprechend.
(3) 1Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. 2Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.
(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 71a AsylG
817 Entscheidungen zu § 71a AsylG in unserer Datenbank:
- VG Gelsenkirchen, 09.11.2018 - 12a K 3432/16
Asylantrag Zweitantrag subsidiärer Schutz Prinzip des gegenseitigen Vertrauens ...
- VGH Bayern, 03.12.2015 - 13a B 15.50069
Asylrecht Afghanistan; Zweitantrag; statthafte Klageart; erfolgloser Abschluss ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16
Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener ...
- VG München, 16.12.2014 - M 24 K 14.30795
Keine ablehnende Entscheidung über Asylerstantrag im Dublinstaat Ungarn
- VGH Bayern, 03.12.2015 - 13a B 15.50071
Kein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens bei Fortführungsmöglichkeit
- BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16
- VG Trier, 10.02.2016 - 5 K 3875/15
Übereinstimmung der asylrechtlichen Regelungen zum Zweitantrag mit Europarecht; ...
- VG Berlin, 17.07.2015 - 33 L 164.15
Asylverfahrensrecht - Vereinbarkeit der Regelung zu Folgeanträgen mit Unionsrecht
- VG Osnabrück, 27.02.2018 - 5 A 79/17
Ablehnung eines Zweitantrages gem. § 71 a AsylG
- VG Gelsenkirchen, 21.12.2018 - 9a L 2316/18
Asyl, Zweitantrag, subsidiärer Schutz
- VG Hamburg, 14.07.2016 - 1 AE 2790/16
Zur Pflicht der vollständigen Prüfung des internationalen Schutzes einschließlich ...
Querverweise
Auf § 71a AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Asylverfahren
- Verfahren beim Bundesamt
- § 29 (Unzulässige Anträge)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 11 (Einreise- und Aufenthaltsverbot)