Deutschland

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
(Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich)

Gesetz vom 07.08.2008 (BGBl. I S. 1658), in Kraft getreten am 01.01.2009

Außer Kraft getreten aufgrund Gesetzes vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) m.W.v. 01.11.2020

Teil 1

§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes

§ 1a Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude

§ 2 Begriffsbestimmungen

Teil 2

§ 3 Nutzungspflicht

§ 4 Geltungsbereich der Nutzungspflicht

§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden

§ 5a Anteil Erneuerbarer Energien bei grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden

§ 6 Versorgung mehrerer Gebäude

§ 7 Ersatzmaßnahmen

§ 8 Kombination

§ 9 Ausnahmen

§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen

§ 10 Nachweise

§ 10a Information über die Vorbildfunktion

§ 11 Überprüfung

§ 12 Zuständigkeit

Teil 3

§ 13 Fördermittel

§ 14 Geförderte Maßnahmen

§ 15 Verhältnis zu Nutzungspflichten

Teil 4

§ 16 Anschluss- und Benutzungszwang

§ 16a Installateure für Erneuerbare Energien

§ 17 Bußgeldvorschriften

§ 18 Erfahrungsbericht

§ 18a Berichte der Länder

§ 19 Übergangsvorschriften

§ 20 Inkrafttreten

Anlage

Anlage (zu den §§ 5, 7, 10 und 15)

Amtliche Anmerkung

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und den Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

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