Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Teil 3 - Finanzielle Förderung (§§ 13 - 15) |
(1) Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1, der Pflicht nach § 3 Absatz 2 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 dienen.
(2) Absatz 1 gilt nicht bei den folgenden Maßnahmen:
1. | Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen erfüllen, die | ||
a) | im Falle des § 3 Absatz 1 oder 2 anspruchsvoller als die Anforderungen nach den Nummern I bis VI der Anlage zu diesem Gesetz oder | ||
b) | im Falle des § 3 Absatz 4 Nummer 2 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der landesrechtlichen Pflicht | ||
sind, | |||
2. | Maßnahmen, die den Wärme- und Kälteenergiebedarf zu einem Anteil decken, der | ||
a) | im Falle des § 3 Absatz 1 oder 2 um 50 Prozent höher als der Mindestanteil nach § 5 oder § 5a oder | ||
b) | im Falle des § 3 Absatz 4 Nummer 2 höher als der landesrechtlich vorgeschriebene Mindestanteil | ||
ist, | |||
3. | Maßnahmen, die mit weiteren Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz verbunden werden, | ||
4. | Maßnahmen zur Nutzung solarthermischer Anlagen auch für die Heizung eines Gebäudes und | ||
5. | Maßnahmen zur Nutzung von Tiefengeothermie. |
(3) Die Förderung kann in den Fällen des Absatzes 2 auf die Gesamtmaßnahme bezogen werden.
(4) Einzelheiten werden in den Verwaltungsvorschriften nach § 13 Satz 2 geregelt.
(5) Fördermaßnahmen durch das Land oder durch ein Kreditinstitut, an dem der Bund oder das Land beteiligt sind, bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien) vom 12.04.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.05.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien) | 12.04.2011 |
Querverweise
Auf § 15 EEWärmeG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
- Anlage
- Anlage (zu den §§ 5, 7, 10 und 15)