Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

   Teil 2 - Nutzung Erneuerbarer Energien (§§ 3 - 12)   
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Textdarstellung

  

§ 3
Nutzungspflicht

(1) 1Die Eigentümer von Gebäuden nach § 4, die neu errichtet werden, müssen den Wärme- und Kälteenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6 decken. 2Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im Ausland neu errichtet.

(2) 1Die öffentliche Hand muss den Wärme- und Kälteenergiebedarf von bereits errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ihrem Eigentum befinden und grundlegend renoviert werden, durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5a und 6 Absatz 2 decken. 2Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im Ausland grundlegend renoviert.

(3) 1Die öffentliche Hand muss sicherstellen, dass auch bereits errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ihrem Besitz, aber nicht in ihrem Eigentum befinden, im Zuge einer grundlegenden Renovierung eine Vorbildfunktion zukommt, die den Anforderungen nach Absatz 2 entspricht. 2Bei der Anmietung oder Pachtung von Gebäuden wird dies sichergestellt, wenn

1. in erster Linie Gebäude angemietet oder gepachtet werden, bei denen bereits die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt werden,
2. in zweiter Linie Gebäude angemietet oder gepachtet werden, deren Eigentümer sich verpflichten, die Anforderungen nach Absatz 2 im Falle einer grundlegenden Renovierung zu erfüllen.

3Satz 2 gilt nicht, wenn Gebäude von der öffentlichen Hand nur übergangsweise angemietet oder gepachtet werden.

(4) Die Länder können

1. für bereits errichtete öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion nach § 1a treffen und zu diesem Zweck von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen und
2. für bereits errichtete Gebäude, die keine öffentlichen Gebäude sind, eine Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien festlegen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien) vom 12.04.2011 (BGBl. I S. 619), in Kraft getreten am 01.05.2011 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.05.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien)12.04.2011BGBl. I S. 619

Rechtsprechung zu § 3 EEWärmeG

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Querverweise

Auf § 3 EEWärmeG verweisen folgende Vorschriften:

    Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 2 (Begriffsbestimmungen)
     
      Nutzung Erneuerbarer Energien
        § 4 (Geltungsbereich der Nutzungspflicht)
        § 5 (Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden)
        § 5a (Anteil Erneuerbarer Energien bei grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden)
        § 6 (Versorgung mehrerer Gebäude)
        § 7 (Ersatzmaßnahmen)
        § 8 (Kombination)
        § 9 (Ausnahmen)
        § 9a (Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen)
        § 10 (Nachweise)
        § 11 (Überprüfung)
     
      Finanzielle Förderung
        § 14 (Geförderte Maßnahmen)
        § 15 (Verhältnis zu Nutzungspflichten)
     
      Schlussbestimmungen
        § 17 (Bußgeldvorschriften)
        § 18a (Berichte der Länder)
        § 19 (Übergangsvorschriften)
     
      Anlage
        Anlage (zu den §§ 5, 7, 10 und 15)
Was ist das?

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