Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Teil 2 - Nutzung Erneuerbarer Energien (§§ 3 - 12) |
(1) 1Die Eigentümer von Gebäuden nach § 4, die neu errichtet werden, müssen den Wärme- und Kälteenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5 und 6 decken. 2Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im Ausland neu errichtet.
(2) 1Die öffentliche Hand muss den Wärme- und Kälteenergiebedarf von bereits errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ihrem Eigentum befinden und grundlegend renoviert werden, durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5a und 6 Absatz 2 decken. 2Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im Ausland grundlegend renoviert.
(3) 1Die öffentliche Hand muss sicherstellen, dass auch bereits errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ihrem Besitz, aber nicht in ihrem Eigentum befinden, im Zuge einer grundlegenden Renovierung eine Vorbildfunktion zukommt, die den Anforderungen nach Absatz 2 entspricht. 2Bei der Anmietung oder Pachtung von Gebäuden wird dies sichergestellt, wenn
3Satz 2 gilt nicht, wenn Gebäude von der öffentlichen Hand nur übergangsweise angemietet oder gepachtet werden.
1. | für bereits errichtete öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion nach § 1a treffen und zu diesem Zweck von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen und | |
2. | für bereits errichtete Gebäude, die keine öffentlichen Gebäude sind, eine Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien festlegen. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien) vom 12.04.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.05.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien) | 12.04.2011 |
Rechtsprechung zu § 3 EEWärmeG
11 Entscheidungen zu § 3 EEWärmeG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2021 - 3 S 1303/21
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- VG Sigmaringen, 30.07.2019 - 3 K 9192/17
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- VG Sigmaringen, 30.07.2019 - 3 K 9192/17
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2014 - 4 K 180/12
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Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 08.09.2016 - 10 CN 1.15
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- BVerwG, 08.09.2016 - 10 CN 1.15
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.04.2014 - 4 L 180/12
Anschluss- und Benutzungszwang; Anschlusszwang; Aufgaben; Befreiung; ...
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Förderung erneuerbarer Energien - Programmstopp
- VG Frankfurt/Main, 08.04.2011 - 1 K 3420/10
Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien
- VG Gießen, 12.05.2010 - 8 K 4071/08
Marburger Solarsatzung und Solarthermiepflicht
- VG Wiesbaden, 12.04.2011 - 5 L 366/11
Zulässigkeit von Erdwärmebohrungen im Wasserschutzgebiet
- VG Minden, 04.04.2019 - 9 K 5565/16
Querverweise
Auf § 3 EEWärmeG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Nutzung Erneuerbarer Energien
- § 4 (Geltungsbereich der Nutzungspflicht)
§ 5 (Anteil Erneuerbarer Energien bei neuen Gebäuden)
§ 5a (Anteil Erneuerbarer Energien bei grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden)
§ 6 (Versorgung mehrerer Gebäude)
§ 7 (Ersatzmaßnahmen)
§ 8 (Kombination)
§ 9 (Ausnahmen)
§ 9a (Gebäude für die Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen)
§ 10 (Nachweise)
§ 11 (Überprüfung)
- Schlussbestimmungen
- Anlage
- Anlage (zu den §§ 5, 7, 10 und 15)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Einspeisevergütung
- Allgemeine Vergütungsvorschriften
- § 17 (Verringerung des Vergütungsanspruchs)