Erneuerbare-Energien-Gesetz
Teil 3 - Einspeisevergütung (§§ 16 - 33) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vergütungsvorschriften (§§ 16 - 22) |
(1) Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf Null, solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 verstoßen.
(2) Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz ("MW"),
1. | solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Anlage nicht als geförderte Anlage im Sinne des § 20a Absatz 5 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht übermittelt haben an | ||
a) | die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben oder | ||
b) | einen Dritten, der zum Betrieb eines Anlagenregisters abweichend von Buchstabe a durch eine Rechtsverordnung auf Grund von § 64e Nummer 2 verpflichtet worden ist oder der in einer solchen Verordnung als Adressat der Meldungen benannt worden ist, nach Maßgabe dieser Verordnung, | ||
2. | solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber im Fall der Errichtung eines allgemeinen Anlagenregisters die Eintragung der Anlage in das Anlagenregister nicht nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64e beantragt haben, | ||
3. | solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen § 16 Absatz 3 verstoßen, mindestens jedoch für die Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist, und soweit sie den Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt haben oder | ||
4. | soweit die Errichtung oder der Betrieb der Anlage dazu dient, die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude auf Grund einer landesrechtlichen Regelung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zu erfüllen, und wenn die Anlage keine KWK-Anlage ist. |
(3) 1Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich ferner auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz ("MW"), wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die ihren Strom direkt vermarktet haben, dem Netzbetreiber den Wechsel in die Vergütung nach § 16 nicht nach Maßgabe des § 33d Absatz 2 in Verbindung mit § 33d Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 übermittelt haben. 2Satz 1 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Beendigung der Direktvermarktung folgt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien | 17.08.2012 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien | 28.07.2011 |
Rechtsprechung zu § 17 EEG
36 Entscheidungen zu § 17 EEG in unserer Datenbank:
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Anspruch des Photovoltaikanlagenbetreibers auf Einspeisevergütung: Nachweis der ...
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Energy from Waste II
- BGH, 14.12.2021 - XIII ZR 1/21
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Zahlung und Rückzahlung von Einspeisevergütung nach dem EEG
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- LG Duisburg, 02.02.2017 - 4 O 99/16
- BGH, 14.01.2020 - XIII ZR 5/19
Querverweise
Auf § 17 EEG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
- Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Technische Vorgaben)
- Einspeisevergütung
- Allgemeine Vergütungsvorschriften
- § 20a (Zubaukorridor für geförderte Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, Veröffentlichung des Zubaus)
- Besondere Vergütungsvorschriften
- § 33 (Marktintegrationsmodell für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie)
- Direktvermarktung
- Allgemeine Vorschriften
- § 33c (Pflichten bei der Direktvermarktung)
- Ausgleichsmechanismus
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
- § 66 (Übergangsbestimmungen)