Erneuerbare-Energien-Gesetz
Teil 3 - Einspeisevergütung (§§ 16 - 33) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vergütungsvorschriften (§§ 16 - 22) |
(1) 1Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten. 2Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich nach § 8 abgenommen worden ist. 3Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.
(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Strom vor der Einspeisung in das Netz zwischengespeichert worden ist. 2In diesem Fall bezieht sie sich auf die Strommenge, die aus dem Zwischenspeicher in das Netz eingespeist wird. 3Die Vergütungshöhe bestimmt sich nach der Höhe der Vergütung, die der Netzbetreiber nach Absatz 1 bei einer Einspeisung des Stroms in das Netz ohne Zwischenspeicherung an die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber zahlen müsste. 4Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz von erneuerbaren Energien und Speichergasen.
(3) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 für Strom aus einer Anlage geltend machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,
zur Verfügung zu stellen, und sie dürfen den in der Anlage erzeugten Strom nicht als Regelenergie vermarkten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien | 17.08.2012 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien | 28.07.2011 |
Rechtsprechung zu § 16 EEG
200 Entscheidungen zu § 16 EEG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 24.12
Strommengenbegrenzung; Antrag; Verpflichtung; Nachweise; Nachweispflicht; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 30.05.2012 - 6 A 523/11
Ausschlussfrist für den Antrag nach § 16 Abs. 1 EEG 2004
- VGH Hessen, 30.05.2012 - 6 A 523/11
- OLG Düsseldorf, 20.12.2023 - 3 Kart 183/23
- BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 25.12
Anspruch; Antrag; Antragsfrist; Ausschlussfrist; Bescheinigung; Frist; Gewährung; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 09.09.2010 - 1 K 180/10
Besondere Ausgleichsregelung nach EEG - hier: Ausschlussfrist
- VGH Hessen, 30.05.2012 - 6 A 1017/11
- VG Frankfurt/Main, 09.09.2010 - 1 K 180/10
- OLG Naumburg, 29.01.2016 - 7 U 52/15
Vergütung für Stromeinspeisung: Schadensersatzanspruch wegen Zinsschäden aufgrund ...
- OLG Hamm, 10.05.2019 - 30 U 425/18
Rückforderung der Einspeisevergütung für eine Photovoltaikanlage wegen ...
- BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 79/14
Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 06.02.2014 - 14 U 1823/13
Fälligkeit eines Anspruchs aus einem Dauerschuldverhältnis - Feststellungsklage
- OLG München, 06.02.2014 - 14 U 1823/13
Querverweise
Auf § 16 EEG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
- Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
- Allgemeine Vorschriften
- § 6 (Technische Vorgaben)
- Einspeisevergütung
- Allgemeine Vergütungsvorschriften
- Direktvermarktung
- Allgemeine Vorschriften
- Ausgleichsmechanismus
- Transparenz
- Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
- § 47 (Netzbetreiber)
- EEG-Umlage und Stromkennzeichnung
- § 54 (Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren