Erneuerbare-Energien-Gesetz
Teil 3a - Direktvermarktung (§§ 33a - 33i) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 33a - 33f) |
(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen zwischen der Vergütung nach § 16 und der Direktvermarktung oder zwischen verschiedenen Formen der Direktvermarktung nur zum ersten Kalendertag eines Monats wechseln; dies gilt für
1. | den Wechsel von der Vergütung nach § 16 in die Direktvermarktung nach § 33a, | |
2. | den Wechsel zwischen verschiedenen Formen der Direktvermarktung nach § 33b und | |
3. | den Wechsel von der Direktvermarktung nach § 33a in die Vergütung nach § 16. |
(2) 1Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen einen Wechsel nach Absatz 1 dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats mitteilen. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 sind auch mitzuteilen:
1. | die Form der Direktvermarktung im Sinne des § 33b, in die gewechselt wird, und | |
2. | der Bilanzkreis im Sinne des § 3 Nummer 10a des Energiewirtschaftsgesetzes, dem der direkt vermarktete Strom zugeordnet werden soll. |
(3) 1Die Netzbetreiber müssen unverzüglich, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2013, für den Wechsel von Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 bundesweit einheitliche, massengeschäftstaugliche Verfahren einschließlich Verfahren für die vollständig automatisierte elektronische Übermittlung und Nutzung der Meldungsdaten zur Verfügung stellen, die den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes genügen. 2Für den elektronischen Datenaustausch nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes ist ein einheitliches Datenformat vorzusehen. 3Die Verbände der Elektrizitätsversorgungsunternehmen sowie der Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sind an der Entwicklung der Verfahren und Formate für den Datenaustausch angemessen zu beteiligen.
(4) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber Mitteilungen nach Absatz 2 in dem Verfahren und Format nach Absatz 3 übermitteln, sobald diese zur Verfügung gestellt worden sind.
(5) 1Die Rechtsfolgen von Verstößen von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern gegen Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 oder 4 richten sich nach § 33g Absatz 3 und § 39 Absatz 2. 2Für die Dauer der dort jeweils genannten Rechtsfolgen sind auch die jeweils anderen Ansprüche ausgeschlossen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2012 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien | 28.07.2011 |
Rechtsprechung zu § 33d EEG
Entscheidung zu § 33d EEG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 20.09.2016 - 1 BvR 1140/15
Verfassungsbeschwerden gegen das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 nicht zur ...
Querverweise
Auf § 33d EEG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
- Einspeisevergütung
- Allgemeine Vergütungsvorschriften
- § 17 (Verringerung des Vergütungsanspruchs)
- Direktvermarktung
- Prämien für die Direktvermarktung
- § 33g (Marktprämie)
- Ausgleichsmechanismus
- Bundesweiter Ausgleich
- § 39 (Verringerung der EEG-Umlage)
- Transparenz
- Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
- § 47 (Netzbetreiber)
- Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
- § 66 (Übergangsbestimmungen)