Erneuerbare-Energien-Gesetz
Teil 3a - Direktvermarktung (§§ 33a - 33i) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 33a - 33f) |
(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen Strom, der mit Strom aus mindestens einer anderen Anlage über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, nur direkt vermarkten, wenn der gesamte über diese Messeinrichtung abgerechnete Strom an Dritte direkt vermarktet wird.
(2) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen Strom in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 ferner nur direkt vermarkten, wenn
1. | für den direkt vermarkteten Strom | ||
a) | unbeschadet des § 33e Satz 1 dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach § 16 besteht, der nicht nach § 17 verringert ist, | ||
b) | kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch genommen wird, | ||
2. | der direkt vermarktete Strom in einer Anlage erzeugt wird, die mit technischen Einrichtungen im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ausgestattet ist, | ||
3. | die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird und | ||
4. | der direkt vermarktete Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich Strom bilanziert wird, der in derselben Form des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarktet wird. |
(3) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse dürfen abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Strom auch dann direkt vermarkten, wenn der Vergütungsanspruch nach § 16 nur deshalb nicht besteht, weil die Voraussetzungen nach § 27 Absatz 3 und 4, § 27a Absatz 2 oder § 27c Absatz 3 nicht erfüllt sind.
(4) Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 richten sich nach § 33g Absatz 3 und § 39 Absatz 2.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28.07.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2012 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien | 28.07.2011 |
Rechtsprechung zu § 33c EEG
5 Entscheidungen zu § 33c EEG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 13.03.2019 - 12 U 38/18
Streit um Berechnung EEG-Umlage
- OLG Brandenburg, 16.04.2019 - 6 U 155/14
Anforderungen an die Abrechnung von Strom aus mehreren Windenergieanlagen über ...
- LG Tübingen, 14.09.2018 - 4 O 374/17
Voraussetzungen einer Eigenversorgung nach § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012
- OLG Brandenburg, 13.07.2021 - 6 U 71/19
Erstattung sogenannter Ausgleichsenergiekosten Anspruch aus einer ...
- LG Dortmund, 15.04.2019 - 19 O 27/18
Querverweise
Auf § 33c EEG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
- Direktvermarktung
- Allgemeine Vorschriften
- § 33a (Grundsatz, Begriff)
- Prämien für die Direktvermarktung
- § 33g (Marktprämie)
- Ausgleichsmechanismus
- Bundesweiter Ausgleich
- § 39 (Verringerung der EEG-Umlage)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 57 (Clearingstelle)
- Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
- § 66 (Übergangsbestimmungen)