Erneuerbare-Energien-Gesetz
Teil 3 - Einspeisevergütung (§§ 16 - 33) |
Abschnitt 2 - Besondere Vergütungsvorschriften (§§ 23 - 33) |
(1) 1Die Vergütung nach § 32 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, ist für Strom aus Anlagen ab einer installierten Leistung von mehr als 10 Kilowatt bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt in jedem Kalenderjahr begrenzt auf 90 Prozent der insgesamt in diesem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strommenge. 2Soweit die nach Satz 1 nicht vergütungsfähige Strommenge nicht in der Form des § 33b Nummer 3 direkt vermarktet wird, besteht der Anspruch auf Vergütung nach § 32 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, nur für die in dem Kalenderjahr jeweils zuerst eingespeiste Strommenge. 3Die Begrenzung nach Satz 1 ist im gesamten Kalenderjahr bei den monatlichen Abschlägen nach § 16 Absatz 1 Satz 3 zu berücksichtigen.
(2) 1Für den Strom, der über die vergütungsfähige Strommenge nach Absatz 1 hinaus in einem Kalenderjahr eingespeist wird, verringert sich die Vergütung auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des Marktwerts für Strom aus solarer Strahlungsenergie nach Nummer 2.4.2 der Anlage 4 zu diesem Gesetz ("MWSolar"). 2Soweit Anlagen nach Absatz 1 nicht mit technischen Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ausgestattet sind, verringert sich die Vergütung abweichend von Satz 1 auf den tatsächlichen Jahresmittelwert des Marktwerts für Strom aus solarer Strahlungsenergie ("MWSolar(a)"); § 17 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. 3Sind die Werte "MWSolar" oder "MWSolar(a)" kleiner Null, werden sie mit dem Wert Null festgesetzt.
(3) Der Wert "MWSolar(a)" ist der Quotient aus der Summe der nach Nummer 2.4.2 der Anlage 4 zu diesem Gesetz für die Monate Januar bis Dezember eines Kalenderjahres berechneten tatsächlichen Monatsmittelwerte des Marktwerts für Strom aus solarer Strahlungsenergie ("MWSolar") und dem Wert 12.
(4) 1Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber dürfen Strom aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nur mit Strom aus anderen Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen, soweit alle Anlagen jeweils derselben Begrenzung der vergütungsfähigen Strommenge nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen. 2Bei Verstößen gegen Satz 1 verringert sich der Vergütungsanspruch für den gesamten Strom, der über die gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, auf den Wert "MWSolar(a)"; dies gilt bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes folgt.
(5) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen die Strommenge, die in ihrer Anlage insgesamt in einem Kalenderjahr erzeugt wird, gegenüber dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar des Folgejahres nachweisen; andernfalls gilt die insgesamt in dem jeweiligen Kalenderjahr aus der Anlage tatsächlich in das Netz eingespeiste Strommenge als erzeugte Strommenge im Sinne von Absatz 1 Satz 1.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien | 17.08.2012 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien | 28.07.2011 | |
01.05.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Europarechtsanpassungsgesetz Erneuerbare Energien) | 12.04.2011 | |
01.07.2010 | Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 11.08.2010 |
modell für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
Rechtsprechung zu § 33 EEG
77 Entscheidungen zu § 33 EEG in unserer Datenbank:
- FG Köln, 16.06.2021 - 9 K 1260/19
Umsatzsteuerliche Behandlung des sog. Direktverbrauchs von zuschlagsberechtigten ...
- OLG Düsseldorf, 02.12.2020 - 3 Kart 177/20
Nachweis und Gebotsformular widersprüchlich: Ausschluss ohne Aufklärung!
- BVerfG, 23.09.2010 - 1 BvQ 28/10
Zeitliche Beschränkung der staatlichen Förderung von Strom aus solarer ...
- OLG München, 04.02.2015 - 20 U 1735/14
Solarstrom, Vergütung, Stromeinspeisung, Carportanlage, Fotovoltaikanlage, ...
- FG Köln, 16.06.2021 - 9 K 2943/16
Keine umsatzsteuerliche Lieferung von in einem Blockheizkraftwerk erzeugtem und ...
- OLG Düsseldorf, 11.03.2020 - 3 Kart 772/19
Verpflichtungsbeschwerde gerichtet auf die Bezuschlagung eines abgegebenen Gebots
- OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - 3 Kart 80/17
Rechte eines zu Unrecht nicht berücksichtigten Bieters in einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.02.2020 - EnVR 101/18
Bürgerenergiegesellschaft - Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen: ...
- BGH, 11.02.2020 - EnVR 101/18
- OLG Düsseldorf, 30.11.2022 - 3 Kart 4/22
Anforderungen an die Bestimmtheit der Angabe des voraussichtlichen Datums der ...
- OLG Düsseldorf, 27.04.2022 - 3 Kart 87/21
Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Entwertung einer ...
Querverweise
Auf § 33 EEG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Gesetzliches Schuldverhältnis)
- Einspeisevergütung
- Allgemeine Vergütungsvorschriften
- § 16 (Vergütungsanspruch)
- Direktvermarktung
- Prämien für die Direktvermarktung
- § 33h (Anzulegender Wert bei der Marktprämie)
- Ausgleichsmechanismus
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren